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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 161. Die Briefhypothek.

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weise auf clen persönlichen Schuldner über, so hat die Hypothekdes letzteren vor dem Eigentümergrundpfandrecht den Vorrang 38 .

Die Forderung als solche wird von der Beendigung derHypothek regelmäfsig nicht berührt. Nur die Beendigung derHypothek durch Befriedigung aus dem Grundstück schliefst begriffs-mäfsig die Beendigung der Forderung ein. Aufserdem wird derpersönliche Schuldner, wenn er einen Ersatzanspruch gegen denEigentümer hat, durch rechtsgeschäftliche Aufhebung der Hypothekinsoweit befreit, als er ohne diese aus der Hypothek hätte Ersatzerlangen können. Nach dem gleichen Mafsstabe wird er aber auchtrotz Fortbestandes der Hypothek befreit, wenn der Gläubiger sieihm durch Verzicht oder andere Verfügung entzieht, oder ihrenRang verschlechtert 40 . Im übrigen ist die rechtsgeschäftliche Auf-hebung der Hypothek für die Forderung bedeutungslos. Ebensohat das Erlöschen der Hypothek durch Untergang oder Entziehungder Pfandsache oder durch Eintritt einer Bedingung keinen Ein-tlufs auf die Forderung. Im Falle des Erlöschens der Hypothekdurch Buchversitzung bleibt die Forderung wenigstens als verjährteForderung bestehen. Soweit endlich die Hypothek durch Ausfallbei der Zwangsversteigerung erlischt, entfaltet die Forderung ihrepraktisch wertvollste Funktion, indem sie dem Gläubiger ermöglicht,sich wegen des Ausfalls an den persönlichen Schuldner zu halten,mag dieser der Eigentümer oder ein Anderer sein 41 . Im letzterenFalle jedoch kann der persönliche Schuldner, wenn er bei Be-friedigung des Gläubigers Ersatz vom Eigentümer zu fordern hat,die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern, als er voudiesem nicht unverzüglich von der Betreibung der Zwangs-vollstreckung benachrichtigt ist und infolge dieser UnterlassungSchaden erleidet 42 .

§ 161. Die Briefhypothek.

I. B e g r ü n d u n g. Die Hypothek entsteht, wenn nichtsanderes bestimmt ist, als Brief hypothek. Eines Vermerkes darüberim Grundbuch bedarf es nicht. Durch dinglichen Vertrag und

39 B.G.B. § 1164 Abs. 1 S. 2.

40 B.G.B. § 1165; oben Anm. 35. Ebenso der Bürge nach B.G.B. § 776.

41 Doch wird durch die Zwangsversteigerung noch nicht die Fälligkeitder Forderung herbeigeführt; R.Ger. XXXIX Nr. 82.

42 B.G.B. § 1166. Die Benachrichtigung müfste denn untunlich gewesensein. Die Beweislast hinsichtlich der unverzüglichen Benachrichtigung trifftden Gläubiger; R.Ger. LIV Nr. 96.