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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
erklärter Zustimmung des bisherigen Hypothekengläubigers kannaber auch die Forderung eines anderen Gläubigers an die Stelleseiner Forderung gesetzt und so im Erfolge die Hypothek ohnedie Forderung übertragen werden 88 . In allen diesen Fällen bedarfdie Trennung der Forderung von der Hypothek der Zustimmungeines Dritten, der ein Recht an ihr hat 84 . Dagegen ist die Zu-stimmung des persönlichen Schuldners nicht erforderlich 85 .
Y. Beendigung. Die Beendigung der Hypothek erfolgtaus den allgemeinen Beendigungsgründen des Grundpfandrechts.Dagegen ist das Erlöschen der Forderung, mag es durch Erfüllung,Hinterlegung, Aufrechnung, Erlafs, Vereinigung oder Eintritt einerBedingung oder Endfrist stattfinden, kein Beendigungsgrund fürdie Hypothek. Vielmehr geht die Hypothek regelmäfsig auf denEigentümer über und besteht ohne Forderung als Grundschuldfort 86 . Ausnahmsweise erwirbt der persönliche Schuldner durchBefriedigung des Gläubigers und was ihr gleichsteht (Hinterlegungoder Aufrechnung) oder durch Vereinigung von Forderung undSchuld in seiner Person die Hypothek, wenn und soweit er einenErsatzanspruch gegen den Eigentümer oder einen Rechtsvorgängerdesselben hat 87 . In diesem Falle findet also ein gesetzlicherForderungswechsel statt, indem an Stelle der erloschenen Forderungdie Ersatzforderung tritt 88 . Geht die Hypothek, weil nur teilweiseErsatz zu leisten ist, teilweise auf den Eigentümer und nur teil-
33 B.G.B. § 1180 Abs. 2. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamte oderdem Begünstigten gegenüber zu erklären, wird aber im letzteren Falle erstmit der Aushändigung einer Eintragungsbewilligung gemäfs § 875 Abs. 2bindend.
84 B.G.B. § 876, § 1168 Abs. 2, § 1180 Abs. 1 u. 2. Einer Zustimmungder Nachberechtigten bedarf es nicht.
35 Doch wird dieser insoweit befreit, als er ohne die Verfügung desGläubigers aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können; vgl. unten Anm.37—40. Ausdrücklich ist dies zwar nur für den Fall des Verzichtes bestimmt(§ 1165), mufs aber auch sonst gelten, wenn der Gläubiger der Forderung diePfandhaftung entzieht; Hachenburg, Beitr. S. 91 ff., Biermann zu § 1180Bern. 1, Kober Bern. 6.
36 Unten § 166 S. 929 ff.
37 B.G.B. § 1164. Ein Hauptfall ist, dafs der Eigentümer die Schuld inAnrechnung auf den Kaufpreis übernommen, der Gläubiger aber die Über-nahme nicht genehmigt hat.
38 Hachenburg, Vortr. S. 572 ff., Planck zu § 1164 Bern. 3, Bier-mann Bern. 2; a. M. Fuchs Bern. 6 (die bisherige Forderung gehe über),Turnau-Förster Bern. 2 (die Hypothek werde zur Grundschuld).