§ 160. Die Hypothek.
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gebunden und auf ein verschiedenes Ziel gerichtet sind 29 . Machtder Gläubiger die Forderung als solche geltend, so kann er sichzum Beweise seines Rechts nicht auf den Bucheintrag berufen.Dagegen erstreckt sich bei der Geltendmachung der Hypothek dieVermutung aus dem Bucheintrage in Ansehung des dinglichenRechts zugleich darauf, dafs die eingetragene Forderung bestehtund dem eingetragenen Gläubiger zusteht 80 . Es ist möglich, dafsdie persönliche Klage scheitert, während die dingliche Klage durch-dringt. So, wenn die Forderung als solche überhaupt nicht bestehtoder nicht mit übergegangen oder noch nicht fällig oder verjährtoder mit einer gegen den Rechtsvorgänger des Gläubigers be-gründeten Einrede behaftet ist. Es ist aber auch möglich, dafsdie persönliche Klage Erfolg hat, wo die dingliche Klage versagt.So, wenn die Forderung nur in Ansehung der Hypothek noch nichtfällig ist oder wenn der persönliche Schuldner auf eine Einredeverzichtet hat, die dem Eigentümer erhalten bleibt, oder wenneine Einwendung sich überhaupt nur gegen das dingliche Rechtrichtet.
9. Lösung des Bandes. Das durch die Eintragungzwischen Forderung und Hypothek geschlungene Band kann durchdingliches Rechtsgeschäft und Eintragung wieder gelöst werden.So durch Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek, die hiermitauf den Eigentümer übergeht, während die Forderung ohne Pfand-sicherung fortbesteht. So durch Umwandlung der Hypothek ineine Grundschuld, wenn die Forderung erhalten bleibt. So aberauch durch Wechsel der Forderung, indem an die Stelle der Forde-rung, für welche die Hypothek haftet, eine andere Forderung ge-setzt werden kann 31 . Hierzu genügt, falls es sich um eine Forde-rung desselben Gläubigers handelt, die Einigung zwischen demGläubiger und dem Eigentümer und die Eintragung 32 . Mit gehörig
29 Endemann § 126; Dernburg, B.R. § 236. Für das bisherige R.Stobbe-Lekrnann § 152, Rotb § 313.
80 B.G.B. § 1138 mit § 891.
81 B.G.B. § 1180. Dem bisherigen Recht und noch dem Entw. I wardies fremd. Nur im Falle der Novation war nach manchen Ges. die Ver-einbarung des Übergangs der Hypothek auf die neue Forderung zulässig;Preufs. L.R. 1, 16 § 471, Öst. Gb. § 1378, Hess. Pf.G. Art. 154, Weim. § 158;vgl. Roth § 316 I, Römer § 42 Z. 5.
82 B.G.B. § 1180 Abs. 1. Hinsichtlich des Eintrittes der Bindung undder Wirkung einer Beschränkung des Eigentümers in der Verfügung geltendie nach § 873 Abs. 2 und § 878 für den dinglichen Vertrag mafsgebendenRegeln.