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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Jedoch gelten hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem dieÜbertragung dem Schuldner gegenüber wirksam wird, in Ansehungder Hypothek auch für die Forderung die Regeln des Grundpfand-rechts n , während in Ansehung des persönlichen Reehts die Regelndes Forderungsrechts Anwendung finden. Möglicherweise kannalso nicht nur ein vom Eigentümer verschiedener persönlicherSchuldner, sondern auch der Eigentümer selbst, der sich vorEmpfang einer Anzeige in gutem Glauben mit dem bisherigenGläubiger eingelassen hat, gegen die Forderung des neuenGläubigers eine Einwendung haben, die gegenüber der Hypothekversagt.

Eine Trennung der Forderung von der Hypothek tritt ein,wenn auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuches eiuredlicher Erwerber die Hypothek mit dem zugehörigen Schuld-inhalte vom Nichtberechtigten erwirbt. Denn das persönlicheForderungsrecht geht hierdurch dem wahren Gläubiger nicht ver-loren 18 . Auf gleiche Weise kann eine Belastung der Hypothekzustande kommen, während die Forderung unbelastet bleibt.

4. Fälligkeit. Die Fälligkeit der Hypothek ergibt sichaus der Fälligkeit der Forderung. Allein wenn die Fälligkeit derForderung von einer Kündigung abhängt, wird sie in Ansehungder Hypothek nur durch eine vom Gläubiger dem Eigentümer odervom Eigentümer dem Gläubiger erklärte Kündigung herbeigeführt 19 .Ist also ein Anderer als der Eigentümer der persönliche Schuldner,so kann die Forderung ihm gegenüber früher oder später fälligwerden. Doch steht das Recht der Befriedigung des Gläubigersdem Eigentümer nicht nur zu, w T enn die Forderung ihm gegen-

17 B.G.B. § 1156 mit den Abweichungen in § 1158 u. 1159; oben § 159S. 869 ff. Anm. 4245, 50.

18 Doch kann der persönliche Schuldner der Geltendmachung eine Ein-rede aus der dinglichen Bindung der Forderung, die jain Ansehung derHypothek übergegangen ist, entgegensetzen. Wenn aber die Hypothek ohneIionsumption der Forderung erlischt (z. B. durch Eintritt einer auflösendenBedingung oder Ausfall bei der Zwangsversteigerung), so steht der Geltend-machung des zurückgebliebenen persönlichen Rechts nichts entgegen.

19 B.G.B. § 1141. Hierbei ist zugunsten des Gläubigers der als Eigen-tümer Eingetragene schlechthin als Eigentümer legitimiert. Dies gilt sowohlgegenüber dem wahren Eigentümer, wie gegenüber jedem Rechtsnachfolger.Wenn der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inlande hat oder der Person oderdem Aufenthalte nach unbekannt ist, kann ihm auf Antrag des Gläubigersgerichtlich ein Vertreter zur Entgegennahme der Kündigung bestellt werden.