§ 160. Die Hypothek.
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über fällig ist, sondern auch, wenn der persönliche Schuldner zurLeistung berechtigt ist 20 .
5. Verzugsfolgen. Insoweit die Voraussetzungen desSchuldnerverzuges (insbesondere Mahnung und erforderlichenfallsKündigung) dem Eigentümer gegenüber vorliegen, erstreckt sichdas dingliche Recht des Gläubigers auf Verzugszinsen 21 . Diepersönlichen Ansprüche aus dem Verzüge richten sich nach denallgemeinen Regeln; sie können früher oder später eintreten undüber Verzugszinsen hinausgehen 22 .
6. Einreden. Der Eigentümer kann gegen die Hypotheknicht nur Einreden aus dem dinglichen Rechtsverhältnis, sondernauch Einreden aus dem persönlichen Schuldverhältnis geltendmachen und überdies gleich einem Bürgen Einreden aus einerAufrechnungsbefugnis oder Anfechtungsbefugnis des persönlichenSchuldners herleiten 28 . Ist er nicht selbst der persönliche Schuldner,so verliert er eine Einrede nicht durch Verzicht des persönlichenSchuldners 24 . Nur die Einreden der Verjährung und der be-schränkten Haftung als Erbe sind dem Eigentümer gegen dieHypothek grundsätzlich versagt 25 .
Der Eigentümer büfst aber jede Einrede gegen die Forde-rung in Ansehung der Hypothek gegenüber dem Rechts-nachfolger des Gläubigers ein, wenn im Falle einer rechts-geschäftlichen Übertragung der Erwerber die einredebegründende
20 B.G.B. § 1142. Also auch auf Grund einer nur vom persönlichenSchuldner oder nur an diesen erfolgten Kündigung.
21 B.G.B. § 1146.
22 Dafür haftet, auch wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldnerist, das Grundstück nicht.
23 B.G.B. § 1137 Abs. 1 S. 1. Die Verweisung auf § 770 bezieht sichauch auf den Fall, dafs der Eigentümer selbst der persönliche Schuldner ist;er gilt dann gewissermafsen als Bürge für seine eigne dingliche Schuld. —Die Einreden aus dem persönlichen Schuldverhältnis werden also durch einenWechsel in der Person des Eigentümers und durch Trennung der dinglichenSchuld von der persönlichen Schuld schlechthin nicht berührt. So auch nachbisherigem deutschem liecht; vgl. für das preufs. 11. Strieth. XI 73, XXIV204, Achilles S. 244; für das bayr. R. Regelsberger §82 I 1; Hess. Pf.G.Art. 135; Roth § 313 Anm. 32.
2 * B.G.B. § 1137 Abs. 2.
25 B.G.B. § 902 u. § 1137 Abs. 1 S. 2. So auch meist nach bisherigemRecht. Doch lassen manche Gesetze, wie Hess. Pf.G. Art. 155 ü. Weimar.§ 159, die Einrede der Verjährung zu. Vgl. Roth § 321 Anm. 31—32. —Die Ansprüche auf Zinsen und Kosten sind der Verjährung unterworfen;B.G.B. § 902.
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