§ 160. Die Hypothek.
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aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Grundbuchs, alsoder Berichtigungsanspruch und der Widerspruch, auf die Forde-rung und die Einreden gegen die Forderung Anwendung finden u .Hiermit ist der das dingliche Gläubigerrecht konstituierendeForderungsinhalt dem Sachenrecht einverleibt. Dagegen unterliegtdie Forderung als obligationenrechtliches Verhältnis keinerlei Ein-wirkung des Grundbuchrechts.
3. Übertragung. Die Hypothek kann nicht ohne dieForderung, aber auch die Forderung nicht ohne die Hypothek über-tragen werden 13 . Die einheitliche Übertragungshandlung richtetsich grundsätzlich auf die Forderung, der die Hypothek notwendigfolgt 18 , ist jedoch an die durch den Mitübergang des Grundpfand-rechts bedingte Form gebunden 14 . Ebenso verhält es sich bei derBelastung und bei der Pfändung 16 . Der gesetzliche Übergang derForderung zieht den der Hypothek von Rechts wegen nach sich,wird aber seinerseits vom Sachenrecht her bestimmt. Insbesondereerwirbt der Eigentümer, falls er nicht der persönliche Schuldnerist, und ebenso jeder lösungsberechtigte Dritte durch Befriedigungdes Gläubigers von Rechts wegen die Forderung und damit zu-gleich die Hypothek le .
11 B.G.B. § 1138.
12 B.G.B. § 1153 Alis. 2. Doch schliefst der erste Satz nicht aus, dafsdie Forderung hei der Übertragung erlassen oder für erledigt erklärt wird.So auch gegenüber dem gleichlautenden § 52 des Preufs. E.E.G. Entscli. desR.Ger. XXXV Nr. 62. Ebenso hindert der zweite Satz nicht, dafs hei derÜbertragung der Forderung auf die Hypothek verzichtet wird, womit derEigentümer die Hypothek ohne Forderung erwirbt. Nach bisherigem Rechtgalt die Abtretung der Forderung ohne die Hypothek als Verzicht auf dieHypothek, die hiermit erlosch. Sachs. Gb. § 456, Regelsberger § 87 Z. 1,Roth § 315 II. — Weitere Durchbrechungen des Prinzips werden durch diePublizitätswirkungen des Grundbuchs und durch den Forderungswechsel nach§ 1180 ermöglicht.
18 B.G.B. § 1153 Abs. 1. Somit genügt es, wenn als Gegenstand derÜbertragung die Forderung bezeichnet wird. Regelmäßig aber wird auch beieiner blofs auf die Hypothek gerichteten Übertragungserklärung die Mitüber-tragung der Forderung als gewollt anzusehen sein.
14 Bei Verabsäumung der Form ist auch die Abtretung des persönlichenGläubigerrechts nichtig. — Formfrei ist die Übertragung der Forderung, wie derHypothek, wegen Rückstände und Kosten nach § 1159; oben § 159 S. 869 Anm. 41.
15 B.G.B. § 1069 Abs. 1, § 1274 Ähs. 1, C.Pr.O. § 830 u. 837.
16 B.G.B. § 1143 Abs. 1, § 1150 mit § 268; desgleichen der zahlendeBürge nach B.G.B. § 774. Der Übergang kann aber nicht zum Nachteil desGläubigers geltend gemacht werden, sodafs insbesondere eine erworbene Teil-forderung der Restforderung des Gläubigers nachsteht.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II.
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