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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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880
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880 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

IV. Forderung und Hypothek.

1. Überhaupt. Begrifflich ist die Forderung das selbst-ständige Hauptrecht, die Hypothek das von ihr abhängige Neben-recht. Allein in erheblichem Umfange wird vielmehr die Forde-rung durch die Verbindung mit der Hypothek in Abhängigkeitversetzt und die Hypothek durch die Verdinglichung des Forderungs-inhaltes verselbständigt. Grundsätzlich folgt die Hypothek denSchicksalen der Forderung. Allein im Bereiche ihrer Selbständig-keit kann die Hypothek ihre eignen Schicksale haben. Sie kanneiner anderen Person als die Forderung zustehen, sie kann mitanderem Inhalt als die Forderung bestehen, sie kann den Bestandder Forderung überleben. Das B.G.B. drückt sich in diesen Fällendahin aus, dafs die Forderungin Ansehung der Hypothek einerbestimmten Regel des Sachenrechts unterliege oder einer bestimmtenRegel des Obligationenrechts nicht unterliege. Dies bedeutet, dafsdie Hypothek ein der selbständigen Entfaltung fähiges dinglichesGläubigerrecht einschliefst, das zwar keine Forderung ist, aberseinen Inhalt aus dem buchmäfsigen Forderungsbestande schöpft 10 .

2. Öffentlichkeitsprinzip. Von allgemeiner Bedeutungfür die Selbständigkeit der Hypothek ist der Grundsatz, dafs diePublizitätswirkungen des Grundbuchs, also die Vermutung aus demBucheintrage und der öffentliche Glaube des Buchs, in Ansehungder Hypothek sich auch auf die Forderung und die Einreden er-strecken, demgemäfs aber auch die Schutzmittel gegen die Gefahren

§ 41 trat die Befreiung durch passives Verhalten des Gläubigers ein, wenn ernach erhaltener Anzeige nicht hinnen einem Jahr kündigt und binnen sechsMonaten nach der Fälligkeit gegen den Eigentümer klagt; vgl. dazu R.Ger.I Nr. 50, XX Nr. 52, XXIX Nr. 54 u. 63, XXXV Nr. 60, XXVII Nr. 54, XLINr. 82; über die Pflicht des Übernehmers, die Befreiung schon vorher zu er-wirken, R.Ger. VII Nr. 72, Seuff. XLV Nr. 175. Immer verschafft dieSchuldübernahme dem Gläubiger nur eine Forderung gegen den Eigentümer,wenn eine persönliche Schuld wirklich bestand; R.Ger. XXII Nr. 50, XXIIINr. 54, Seuff. XLIX Nr. 89. Auch behält der Eigentümer in Ansehung derpersönlichen Schuld die Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischendem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner; B.G.B. §417. So auch, obschondies streitig war, nach preufs. R.; R.Ger. I 403, VII 219.

10 Teilweise andere Auffassungen bei Hachenburg, Beitr. S. 101 ff. vVortr. S. 533 ff., Ob er neck S. 44 ff., Böhm S. 151, Kob er u. Biermannzu § 1113 (die Forderung diene nur zur Legitimation für den dinglichen An-spruch); ferner bei Planck, Vorbem. 2 a, Fuchs zu § 1113 Bern. 5, Turnau-Förster Bern. 2, v. Schwind S. 107 ff. (prinzipiell accessorisch); Dernburg,B.R.. III § 222 (accessorischer Aufbau mittels Fiktion); Endemann § 115 u.117; Cosack § 223.