§ 160. Die Hypothek.
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den Regeln des Obligationenrechts haftet. Persönlicher Schuldnerkann der Eigentümer sein. Dann besteht seine persönliche Ver-bindlichkeit gesondert von der ihn mit Notwendigkeit ergreifen-den, aber nur sachenrechtlich verhaftenden dinglichen Schuld.Persönlicher Schuldner kann aber auch ein Anderer als der Eigen-tümer sein. Der Eigentümer kann von Hause aus eine Hypothekfür eine fremde Schuld bestellen. Vor allem aber trennt sich auchdann, wenn der Eigentümer der persönliche Schuldner ist, im Falleder Veräufserung des Grundstücks die zurückbleibende persönlicheSchuld von der mit dem Grundstück übergehenden dinglichenSchuld. Doch ist in diesem Falle die Übernahme der Hypotheken-schulden, namentlich in Anrechnung auf den Kaufpreis, überausgebräuchlich B . Erfolgt sie, so ist der Übergang der persönlichenSchuld auf den neuen Eigentümer gesetzlich erleichtert 5 6 . Zwartritt er erst mit der Genehmigung des Gläubigers ein 7 , und dieGenehmigung ist nur wirksam, wenn der Veräufserer dem Gläubigereine gehörige schriftliche Mitteilung, die erst nach der Eintragungdes neuen Eigentümers erfolgen kann, auf dessen Verlangen abererfolgen mufs, gemacht hat 8 . Allein wenn der Gläubiger nichtbinnen sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung dem Ver-äufserer die Verweigerung der Genehmigung erklärt, gilt seinSchweigen als Genehmigung 9 .
5 Eine gesetzliche Verpflichtung zur Schuldiibernahme trifft im Falle derZwangsversteigerung den Erstelier insoweit, als für eine nach den Versteigerungs-bedingungen fortbestehende Hypothek der Schuldner zugleich persönlich haftet;Zw.V.G. § 53 Ahs. 1. So auch Preufs. G. v. 13. Juli 1883 § 57.
6 Durch B.G.B. § 416 (auch anwendbar im Falle des Zw.V.G. § 53 Ahs. 1,wobei dann der Schuldner als Veräufserer gilt); vgl. Dernburg, B.R. II, 1§ 159, Crome, B.R. II § 204, Komm. v. Planck, Oertmann, Scholl-meyer, Mayring zu § 416. Die Bestimmung ist der des Bayr. G. v. 29. Mai1886 nachgebildet; vgl. Regelsberger § 93. Stark abweichend ist dieSchuldübernahme im Preufs. E.E.G. § 41 geregelt; Dernburg, Il.R. II § 93. —Die Sondervorschrift des § 416 ist auch anwendbar, wenn die Hypothek aneiner Gerechtigkeit besteht; a. M. Sckollmeyer Bern. 2b.
7 Dagegen erlangte nach Preufs. E.E.G. § 41 der Gläubiger die persön-liche Klage gegen den Erwerber sofort und ohne Entlassung des bisherigenSchuldners; R.Ger. I Nr. 48, VII Nr. 41. Ebenso Hess. Pf.G. Art. 134. Andersdas ältere preufs. R. nach Deklar. v. 21. März 1835 zu L.R. I, 20 § 54, sowiedas Sachs. Gb. § 432; vgl. auch Seuff. XVIII Nr. 128, XIX Nr. 135.
8 Doch ist nicht ausgeschlossen, dafs durch Vereinbarung des Gläubigersmit dem Erwerber eine selbständige Schuldübernahme nach B.G.B. § 414zustande kommt; Plank zu § 466, Crome § 204 Anm. 22. Möglich ist auchdie Vereinbarung kumulativer Schuldübernahme.
9 Damit wird der bisherige Schuldner befreit. Nach dem Preufs. E.E.G.