Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
878
Einzelbild herunterladen
 

878

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

II. Begründung. Die Hypothek entsteht durch rechts-geschäftliche Bestellung oder durch rechtsgeschäftliche Umwandlungeiner Grundschuld in eine Hypothek. Erfordernis ihrer Entstehungist, dafs eine geeignete Forderung in gehöriger Weise mit-eingetragen wird * 2 3 . Dagegen ist die Entstehung nicht davon ab-hängig, dafs die Forderung wirklich besteht 8 . Vielmehr tritt dieHypothek, falls nur die Voraussetzungen für die Entstehung einesGrundpfandrechtes erfüllt sind, ohne die Forderung als Eigentümer-grundpfandrecht ins Leben 4 .

III. Persönliche und dingliche Schuld. Die Forde-rung richtet sich gegen einen persönlichen Schuldner, der nach

Württ. Pf.G. Art. 11, Hess. Art. 3, Sachs. Gb. § 370, Exner § 20. DieBedingtheit der Forderung ist scharf von der Bedingtheit der Hypothek zuunterscheiden.

2 B.G.B. § 1115. Wesentlich ist die Eintragung des Gläubigers, der einePerson oder eine Mehrheit von Personen sein rnufs. Die Persönlichkeit desGläubigers mufs bestimmt genug bezeichnet sein, um Zweifel an der Identitätauszuschliefsen. Doch ist die Bezeichnung durch den Namen nicht unbedingterforderlich, vielmehr genügt, wie dies in Preufsen sogar trotz des den Namenfordernden Wortlauts von E.E.G. § 23 angenommen wurde (Dernburg, II.R.II 86 ff.), die Bezeichnung durch eine ausscliliefsliche Eigenschaft (z. B.Erben,Naclilafs,Konkursmasse,Nachkommenschaft); unzulässig da-gegen ist die Eintragung eines Einzelkaufmanns unter seiner Firma; K.Ger.Jahrb. XXVI A 135, Rechtsp. der O.L.G. VI 504, Grabner, D. J.Z. X 303;a. M. Fuchs zu § 1115 Bern. 3, O.L.G. Ivolmar in Rspr. d. O.L.G.V 254. Andererseits ist die Bezeichnung einer Personenmehrheit durch einenKollektivnamen nur zulässig, soweit sie unter diesem Namen rechtsfähig ist(so bei einer Handelsgesellschaft, nicht aber bei einer Gesellschaft des bürger-lichen Rechts oder einem nicht rechtsfähigen Verein). Vgl. Dernburg, B.R.II 630, Biermann zu § 1115 Bern. 1, Gierke, Vereine ohne RechtsfähigkeitS. 22. Wesentlich ist ferner die Eintragung des Geldbetrages der Forderungund der Nebenleistungen (oben § 159 S. 859ff. Anm. 4, 6 u. 7). Im übrigen kannzur näheren Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezuggenommen werden. So hinsichtlich des Schuldgrundes, der Zinstermine, desZahlungsortes und der Zahlungszeit, des Kündigungsrechts usw. Auch hin-sichtlich einer Bedingung oder Befristung, während die Bedingtheit oderBetagtheit der Hypothek selbst vollständig im Grundbuch erscheinen mufs.

3 Anders nicht blofs nach gern. R., sondern auch nach allen bisherigenHypothekengesetzen, die überhaupt an dem accessorischen Begriff der Hypothekfesthielten. Vgl. Dernburg, Pfandr. § 73, Roth § 300 Anm. 3; Preufs. L.R.I, 20 § 12, Förster-Eccius § 192, R.Ger. V 326, XXXII 224 ft'.; Regels-berger § 42 II, Obst. L.G. f. Bayern b. S euff. LII Nr. 73; Hess. Pf.G. Art. 3.Doch konvaleszierte die Hypothek, wenn die Forderung nachträglich zur Ent-stehung gelangt, von der Eintragung an; Preufs. L.R. I, 20 § 13, Bayr. 11.G.§ 59; R.Ger. XXVII Nr. 41, XXXIII Nr. 70.

4 B.G.B. § 1163 Abs. 1 S. 1; unten § 166 IV 1 b.