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2 (1905) Sachenrecht
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§ 160. Die Hypothek.

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gedeckten Reckte den Versteigerungsbedingungen gemäfs fort-bestehen 76 . Aufserdem kann zwischen dem Ersteher und demBerechtigten der Fortbestand anderer dinglicher Rechte vereinbartwerden 77 . Jedes Grundpfandrecht dagegen, das weder nach denVersteigerungsbedingungen noch kraft Vereinbarung fortbesteht,erlischt mit dem Zuschläge 78 . Es wird seinem Range nach ausdem bar zu zahlenden Teile des Meistgebots befriedigt 79 . Soweites aber bei der Verteilung leer ausgeht, fällt es aus 80 .

§ IGO. Die Hypothek.

I. Begriff. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das zurBefriedigung des Grundpfandgläubigers wegen einer ihm zustehen-den Forderung bestimmt ist. Die Forderung mufs auf eine be-stimmte Geldsumme lauten, kann aber bedingt oder künftig sein 1 .

76 Zw.Y.G. § 44, 52, 66 u. 91. Das Deckungsprinzip wurde in einzelnenLändern stets bei der Zwangsversteigerung durchgeführt, jedoch zum Teil ohnedas Übernahmeprinzip, sodafs auch die durch das geringste Gebot gedecktenHypotheken erlöschen und durch Zahlung aus dem Meistgebot zu befriedigensind; so Württ. Pf.G. Art. 21, 112, G. v. 18. Aug. 1879 Art. 14; Hamb. G. § 8u. 12; Oldenh. G. § 47 u. G. v. 2. Apr. 1879 Art. 25, 40, 45, 64. Nach Hess. Pf.G.Art. 107 u. 109 bestimmt der Richter, ob Befriedigung oder Übernahme zurBedingung gestellt werden soll. Die Verbindung von geringstem Gebot undgesetzlicher Anordnung des Fortbestandes der gedeckten Grundpfandrechtewurde in dem G. f. Neuvorpommern und Rügen v. 26. Mai 1873 § 43 u. all-gemein im Freufs. G. v. 13. Juli 1883 § 22 u. 57, im Lüh. G. v. 16. Juli 1879§ 24 u. 28, im Sachs. G. v. 15. Aug. 1884 § 10 u. im Bayr. G. v. 29. Mai 1886Art. 1 durchgeführt. Vgl. Motive zum Entw. III 144 Anm. 19, zum Entw.des Zw.V.G. S. 114 ff.

17 Zw.V.G. § 91 Abs. 23. Die Erklärungen müssen jedoch im Ver-teilungstermin abgegeben oder vor dem Ersuchen des Grundhuchamts umBerichtigung des Grundbuches gehörig nachgewiesen werden; natürlich mindertsich der har zu erlegende Teil des Meistgebots um den entsprechenden Betrag;im übrigen wirkt die Vereinbarung wie Befriedigung aus dem Grundstück.Vertragsmäfsige Übernahme war auch nach bisherigem Recht zulässig; Motivezum Entw. des Zw.V.G. S. 262.

78 Zw.V.G. § 91 Abs. 1. Berichtigung des Grundbuchs nach § 130.

79 Zw.V.G. § 105145. Soweit ein bei Feststellung des geringsten Gebotsberücksichtigtes Recht nicht besteht oder wegfällt, ist der Betrag har zu zahlenund kommt den Nachberechtigten zugute; Zw.V.G. § 5051. Löschung vonAmts wegen nach § 130 Abs. 2.

80 Über den möglichen Bereicherungsanspruch gegen einen befriedigtenVormann, dessen Grundpfandrecht in Wahrheit nicht bestand, vgl. R.Ger-XLII Nr. 58.

1 B.G.B. § 1113. So auch nach bisherigem Recht; Roth § 300 IV,