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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Weiter erlischt jedes Grundpfandrecht durch Befriedi-gung aus dem Grundstücke im Wege der Zwangsvoll-streckung in das Grundvermögen 72 . Dagegen wird das Grund-pfandrecht durch anderweitige Befriedigung nicht beendigt 78 .Ebensowenig erlischt es durch die Ausschliefsung des Gläubiger-rechts im Wege des Aufgebotsverfahrens 74 .
Endlich kann das Grundpfandrecht durch Zwangsversteige-rung des Grundstücks erlöschen. Während aber in den älterendeutschen Gesetzen überwiegend der Grundsatz durchgedrungenwar, dafs das Grundstück frei von allen Pfandrechten auf den Er-stehet- übergeht und die Gläubiger sich lediglich an den durchbeliebiges Meistgebot bestimmten Kaufpreis halten können 7B , be-ruht das geltende Recht auf dem Deckungsprinzip, nach dem nurein Gebot zulässig ist, das alle dem Recht des betreibendenGläubigers vorgehenden Rechte am Grundstück deckt, und aufdem Übernahmeprinzip, uaclt dem die durch das geringste Gebot
tümer. Der Verzicht ist formalisiert. Er bedarf der Erklärung gegenüberdem Grundbuchamt oder dem Eigentümer und der Eintragung. Nur derVerzicht auf das Grundpfandrecht für Rückstände und Kosten kommt durchformlose Erklärung gegenüber dem Eigentümer zustande. Zustimmung einesDrittberechtigten ist wie zur Aufhebung erforderlich. B.G.R. § 1168,§ 1178 Abs. 2.
72 B.G.B. § 1181 Abs. 1 u. 3. Die Berichtigung des Grundbuches erfolgtvon Amts wegen; Zw.V.G. § 130, 158.
73 So auch bisher nach Preufs. E.E.G. § 57 u. den anderen Gesetzen, diedas Eigentümergrundpfandrecht ausgebildet haben. Aber auch nach denGesetzen, die die Tilgung der Schuld nur als Löschungsgrund behandeln, wieOst. Gb. § 469, Sachs. Gb. § 459, Iless. Pf.G. Art. 152, Altenb. § 118, beideReufs § 117. Dagegen erscheint die Tilgung der Schuld noch als Beendigungs-grund der Hypothek nach Bayr. II.G. § 80 (Regelsberger § 97 III), Württ.Pf.G. Art. 123, Weim. § 158, Code civ. Art. 2180.
74 Das Grundpfandrecht geht vielmehr auf den Eigentümer über; B.G.B.§ 1170—1171, unten § 166 IV 2 e. — Dagegen läfst das Bayr. H.G. § 82 dieHypothek dursh Ausschlufsurteil erlöschen; Regelsberger § 97 VII. Auchdas Sachs. Gb. § 461, die Meckl. H.O. (v. Meibom § 36) u. das Öst. Gr.B.G.§ 118—121 (Exner § 84 Z. 6) kennen nur ein Aufgebotsverfahren behufsLöschung. Ebenso unfolgerichtig Preuls. Grdb.O. § 103—109, vgl. Dem-b u r g II § 43.
75 So nach Preufs A.G.O. I, 52 § 46 ff., Subh.O. v. 15. März 1869 § 20 ff.,E.E.G. § 47; Bayr. H.G. § 40 u. G. v. 23. Febr. 1879 Art. 55, 76, 82; Sachs.Gb. § 435, 452; Meckl. V. v. 24. Mai 1879 § 45; zahlreichen anderen Ges., diein den Motiven zum Entw. III 143 Anm. 1—-2 angefürt sind. Über die Ent-wicklung dieses Grundsatzes, der sich immer nur auf Pfandrechte, nicht aufandere dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehende dingliche Rechtebezog, vgl. Salpius, Verb, des XII. Deut, Juristent. I 120 ff