§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrecliten. 875
einer Endfrist 65 , durch Buchversitzung auf Grund unrichtigerLöschung 66 und durch pfandfreien Übergang des Eigentums aufeinen Dritten 67 . Das Grundpfandrecht für Rückstände von Zinsenund anderen Nebenleistungen oder von Renten erlischt auch durchVereinigung mit dem Eigentum 68 , während im übrigen die Ver-einigung nicht beendigend wirkt 69 .
Die Grundpfandrechte erlöschen ferner durch rechts-geschäftliche Aufhebung. Diese fordert aufser der Ver-zichtserklärung des Gläubigers und der Löschung im Grundbucheeine dem Grundbuchamte oder dem Gläubiger gegenüber abgegebeneZustimmungserklärung des Eigentümers 70 . Einseitiger Verziehtdes Gläubigers beendigt das Grundpfandrecht nicht 71 .
65 Auch nach bisherigem Recht tritt, soweit es sich um eine eingetragene-Beschränkung des Grundpfandrechts selbst handelt, die Beendigung ohneLöschung ein. Ygl. preufs. R. b. Dernburg, H.R. II 310; Bayr. II.G.§ 71—72, Regelsberger § 97 VI; Württ. Pf.G. § 8, 127, Römer S. 246;Weimar. Pf.G. § 178, 182; Hess. Art. 146—147, 152; Sachs. Gb. § 451; Österr.Gl). § 468, Exil er S. 268 ff. — Nach Code civ. Art. 2180 erlischt die Hypothekvon selbst mit Ablauf von 10 Jahren, wenn sie nicht vorher erneuert wird.Ebenso nach Bad. G. v. 5. Juni 1860 Art. 1 in 30 Jahren, nach Weimar. Pf.G.§ 186, 190—194 in 50 Jahren.
00 Oben § 119 X 1 b S. 332.
67 So in den Enteignungsfällen; hinsichtlich eines Grundstücksteiles auchhei lastenfreier Abschreibung, hinsichtlich mithaftender Früchte, Zubehör-stücke und Forderungen in den oben besprochenen Fällen pfandfreier Ver-äufserung.
68 B.G.B. § 1178. Ausgenommen, so lange einem Dritten ein Recht andem Anspruch auf die Leistung zusteht.
69 B.G.B. § 1177. So auch meist nach bisherigem Recht; vgl. Preufs.E.E.G. § 65; Sachs. Gb. § 443 u. 458; Altenb. ILO. § 121; Hamb. § 35; Lüb.§41; meckl. R. b. v. Meibom S. 276; Österr. Gb. § 1446, Exner S. 627ff.—Anders Bayr. H.G. § 161, Regelsberger § 97 II; Hess. Pf.G. Art. 152;Weim. § 160; französ. R., Puchelt § 83, R.Ger. XVI Nr. 66.
70 B.G.B. § 1183 (aufserdem gemäfs § 876, wenn an dem Grundpfandrechtein Recht eines Dritten besteht, auch dessen Zustimmung). — Aufhebungs-geschäft und Löschung müssen auch nach Preufs. E.E. § 57 (vgl. R.Ger. XIXNr. 56), Sächs. Gb. § 455, Hess. Pf.G. Art. 163, Meckl. ILO. (v. Meibom §35),Anhalt. § 9, Altenb. § 127, Hamb. § 43 usw. Zusammentreffen, während nachBayr. H.G. § 83, Württ. Pf.G. Art. 123 u. 135, Weim. § 195 u. 197, Meining.Art. 10 u. Öst.Gb. § 467 die Löschung nur erforderlich ist, um die Aufhebunggegen gutgläubige Dritte wirksam zu machen. Das Aufhebungsgeschäft wirdim bisherigen Recht meist als Verzicht oder Entsagung des Gläubigers be-handelt, doch wird entweder Annahme des Verzichts gefordert (Regeis-b e r g e r § 97 V, Sächs. Gb. § 455) oder die Löschung nur auf Antrag desEigentümers zugelassen.
71 Vielmehr bewirkt er Übergang des Grundpfandrechts auf den Eigen-