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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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875
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§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrecliten. 875

einer Endfrist 65 , durch Buchversitzung auf Grund unrichtigerLöschung 66 und durch pfandfreien Übergang des Eigentums aufeinen Dritten 67 . Das Grundpfandrecht für Rückstände von Zinsenund anderen Nebenleistungen oder von Renten erlischt auch durchVereinigung mit dem Eigentum 68 , während im übrigen die Ver-einigung nicht beendigend wirkt 69 .

Die Grundpfandrechte erlöschen ferner durch rechts-geschäftliche Aufhebung. Diese fordert aufser der Ver-zichtserklärung des Gläubigers und der Löschung im Grundbucheeine dem Grundbuchamte oder dem Gläubiger gegenüber abgegebeneZustimmungserklärung des Eigentümers 70 . Einseitiger Verziehtdes Gläubigers beendigt das Grundpfandrecht nicht 71 .

65 Auch nach bisherigem Recht tritt, soweit es sich um eine eingetragene-Beschränkung des Grundpfandrechts selbst handelt, die Beendigung ohneLöschung ein. Ygl. preufs. R. b. Dernburg, H.R. II 310; Bayr. II.G.§ 7172, Regelsberger § 97 VI; Württ. Pf.G. § 8, 127, Römer S. 246;Weimar. Pf.G. § 178, 182; Hess. Art. 146147, 152; Sachs. Gb. § 451; Österr.Gl). § 468, Exil er S. 268 ff. Nach Code civ. Art. 2180 erlischt die Hypothekvon selbst mit Ablauf von 10 Jahren, wenn sie nicht vorher erneuert wird.Ebenso nach Bad. G. v. 5. Juni 1860 Art. 1 in 30 Jahren, nach Weimar. Pf.G.§ 186, 190194 in 50 Jahren.

00 Oben § 119 X 1 b S. 332.

67 So in den Enteignungsfällen; hinsichtlich eines Grundstücksteiles auchhei lastenfreier Abschreibung, hinsichtlich mithaftender Früchte, Zubehör-stücke und Forderungen in den oben besprochenen Fällen pfandfreier Ver-äufserung.

68 B.G.B. § 1178. Ausgenommen, so lange einem Dritten ein Recht andem Anspruch auf die Leistung zusteht.

69 B.G.B. § 1177. So auch meist nach bisherigem Recht; vgl. Preufs.E.E.G. § 65; Sachs. Gb. § 443 u. 458; Altenb. ILO. § 121; Hamb. § 35; Lüb.§41; meckl. R. b. v. Meibom S. 276; Österr. Gb. § 1446, Exner S. 627ff.Anders Bayr. H.G. § 161, Regelsberger § 97 II; Hess. Pf.G. Art. 152;Weim. § 160; französ. R., Puchelt § 83, R.Ger. XVI Nr. 66.

70 B.G.B. § 1183 (aufserdem gemäfs § 876, wenn an dem Grundpfandrechtein Recht eines Dritten besteht, auch dessen Zustimmung). Aufhebungs-geschäft und Löschung müssen auch nach Preufs. E.E. § 57 (vgl. R.Ger. XIXNr. 56), Sächs. Gb. § 455, Hess. Pf.G. Art. 163, Meckl. ILO. (v. Meibom §35),Anhalt. § 9, Altenb. § 127, Hamb. § 43 usw. Zusammentreffen, während nachBayr. H.G. § 83, Württ. Pf.G. Art. 123 u. 135, Weim. § 195 u. 197, Meining.Art. 10 u. Öst.Gb. § 467 die Löschung nur erforderlich ist, um die Aufhebunggegen gutgläubige Dritte wirksam zu machen. Das Aufhebungsgeschäft wirdim bisherigen Recht meist als Verzicht oder Entsagung des Gläubigers be-handelt, doch wird entweder Annahme des Verzichts gefordert (Regeis-b e r g e r § 97 V, Sächs. Gb. § 455) oder die Löschung nur auf Antrag desEigentümers zugelassen.

71 Vielmehr bewirkt er Übergang des Grundpfandrechts auf den Eigen-