874 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Das Recht des Gläubigers auf Befriedigung im Wege derZwangsvollstreckung fällt weg, wenn er in anderer Weise befriedigtwird. Ein Recht, ihn zu befriedigen und damit zugleich das Grund-pfandrecht für sich zu erwerben, hat der Eigentümer, sobald diedingliche Schuld zahlbar ist 62 . Die dingliche Schuld schliefst alsoein Lösungsrecht ein. Das gleiche Lösungsrecht aber hatjeder durch die Zwangsvollstreckung gefährdete Dritte, sobald devGläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke verlangt. So kannnamentlich jeder gleich- oder nachstehende dinglich Berechtigte,aber auch z. B. der in seinem Besitz bedrohte Mieter oder Pächterbehufs Abwendung der Zwangsvollstreckung das Grundpfandrechtdurch Befriedigung des Gläubigers für sich erwerben 63 .
YI. Beendigung. Die Grundpfandrechte erlöschen gleichanderen Rechten an Grundstücken durch Untergang des belastetenGegenstandes 64 , durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder
(z. B. wegen blofser Zinsrückstände) zunächst durch Pfändung der stehendenFrüchte (C.Pr.O. § 810) oder der getrennten Bodenerzeugnisse (C.Pr.O. § 808)oder einer Miets- oder Pachtzinsforderung (C.Pr.O. § 829) usw. Befriedigungsuchen. Die Pfändung der getrennten land- und forstwirtschaftlichen Er-zeugnisse und der Miets- oder Pachtzinsforderungen ist auch noch nach Ein-leitung der Zwangsversteigerung zulässig, da die Beschlagnahme sie nichtergreift; vgl. oben Anm. 17, 21 u. 25.
62 Vgl. unten § 160 IV 4, § 164 III, § 165 III und über das Eigentümer-grundpfandrecht § 166.
63 B.G.B. § 1150 mit § 268. Dieses Lösungsrecht stammt aus dem römischenjus offerendi und findet sich auch im bisherigen Recht; Preufs. L.R. I, 20§ 36 ff., Dernburg, H.R. II 256; Bayr. H.G. § 63, Regelsberger § 90;Württ. Pf.G. Art. 105—106, Römer § 42, Lang § 186; Sächs. Gb. § 435, 446,Siegmann § 35; Hess. Pf.G. § 103—106; Weim. § 74—77; meckl. R. b.v. Meibom S. 201 ff., 236 Anm. 16; Öst. Gb. § 462, 1422, Exner § 69;Seuff. XXI Nr. 109; Roth §316 III; Stobbe-Lehmann § 152 Z. 8. Dochwurde das Lösungsrecht meist nur anderen Pfandgläubigern (in Mecklenburgallen Realberechtigten, in Preufsen auch dem Bürgen) gewährt. Regelmäfsiggebührte es auch vorstehenden Pfandgläubigern, die nach heutigem Rechtdurch die Zwangsvollstreckung nicht gefährdet sind. Die Ausübung war überalldurch gerichtliche Geltendmachung des Grundpfandrechts und vielfach sogardurch Beginn der Zwangsvollstreckung bedingt, ist also durch das B.G.B.wesentlich erleichtert. Nach preufs. R. erlangte der Ablösende nur einenAnspruch auf Abtretung der Ilypothekenforderung. Dagegen erfolgte nachden übrigen Gesetzen, wie nach dem B.G.B., der Übergang von Rechts wegen.
64 Dies ist besonders wichtig für Grundpfandrechte an Gerechtigkeiten.Handelt es sich z. B. um ein befristetes Erbbaurecht, so wird, da der Pfand-gläubiger zwar gegen vorzeitige Aufhebung des Erbbaurechts geschützt ist(B.G.B. § 876), mit dem Eintritt der Endfrist aber sein Pfandobjekt verliert,sich nur die Belastung mit Amortisationsschulden empfehlen.