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2 (1905) Sachenrecht
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873
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§ 159. Gemeinsame Recktsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 873

Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige grund-pfandmäfsige Sicherstellung (Rangverbesseruug oder Verpfändungeines anderen Grundstücks) erfolgt ist, sofort Befriedigung ausdein Grundstück suchen. Doch mufs er, wenn die Schuld un-verzinslich ist, sich Zwischenzins abrechnen lassen 58 .

2 . Nach der Fälligkeit der dinglichen Schuld hat derGläubiger den Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstückeim Wege der Zwangsvollstreckung 59 . Er kann daher, sobald ersich einen vollstreckbaren Titel verschafft hat, im Wege der Zwangs-vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die Zwangsversteige-rung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks oder beidesnebeneinander betreiben 60 . Er kann aber auch im Wege derZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sich an die mit-haftenden beweglichen Sachen und B,echte halten, soweit sie nicht,weil sie Zubehör sind, überhaupt oder, weil sie von einer Beschlag-nahme behufs Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit-betroffen sind, zur Zeit der Tfändung entzogen sind 61 .

68 Die Ansprüche des Gläubigers werden durch Genehmigung der wert-mindernden Handlung oder Unterlassung ausgeschlossen; Preufs. O.Trib. b.Strietk. XCV 91, Entsch. LXXYI117. Dagegen ist ein Verschulden des Pfand-schuldners, wie es das Preufs L.R. u. das Rayr. H.G. § 18 voraussetzen, nichterforderlich. So schon für das Preufs. E E.G. § 50 die überwiegende Meinungu. das R.Ger. XXXVII 356; anders Ec eins § 194 u. Dem bürg, H.R. II254. Auch eine zufällige Verschlechterung durch Naturereignisse (z. B. eineÜberschwemmung) genügt; Dernburg, B.R. § 235 II, Endemann § 122Anm. 25, Planck, Fuchs, Kober zu § 1133. Verschlechterung ist auchdie Nichterneuerung einer Versicherung; R.Ger. XXXVII Nr. 96, Rspr. d. O.L.G.IV 485; a. M. Planck zu § 1133 Bern. 2b, Biermann Bern. 1, FuchsBern. 3. Doch nimmt das R.Ger. LII Nr. 79 an, dafs sie zunächst nur dieBesorgnis einer Verschlechterung, also nur die Ansprüche aus § 1134 begründet.(Das bayr. R. gewährte überhaupt dem Gläubiger einen Anspruch auf dieVersicherung; Regelsberger § 76 I, Kober zu § 1127 Bern. 111). Immeraber mufs es sich um eine gegenständliche Veränderung handeln. Ein blofsesSinken des Werts durch veränderte Konjunktur reicht nicht aus; a. M. Bier-mann in 1. Aufl. zu § 1133, der aber in 2. Aufl. dies zurückgenommen hat.

59 B.G.B. § 1147; C.Pr.O. § 864 ff.; Zw.V.G. v. 24. März 1897.

60 Die Zwangsversteigerung kann er nur gegen den eingetragenen Eigen-tümer oder dessen Erben, die Zwangsverwaltung auch gegen den Eigenbesitzerbetreiben; Zw.V.G. § 17 u. 147. Bei dem Revenüengruudpfandreclit ist er aufdie Zwangsverwaltung beschränkt; oben § 157 S. 849 Anm. 46. Daneben hat erdas Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek; unten § 163 I 2. Dieshat praktische Bedeutung z. B. bei Zins- oder Rentenrückständen über300 Mark.

61 C.Pr.O. § 865; Zw.V.G. § 2021 u. 148. Der Gläubiger kann daher