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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
V. Geltendmachung. Die Geltendmachung des Grund-pfandrechtes erfolgt durch dingliche Klage, die dem Gläubiger auchdann, wenn er zugleich eine persönliche Klage aus einer durchdas Grundpfandrecht gesicherten Forderung hat, unabhängig vondieser und neben ihr gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund-stücks zusteht 55 . Bei der Rechtsverfolgung gilt zugunsten desGläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragenist, unbedingt als Eigentümer, so dafs ein gegen ihn erlangtervollstreckbarer Titel genügt; doch bleibt dem wahren nicht ein-getragenen Eigentümer das Recht Vorbehalten, die ihm gegen dasGrundpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen 66 .
1. Vor der Fälligkeit der dinglichen Schuld hat derGrundpfandgläubiger einen Anspruch darauf, dafs seine Sicherheitnicht durch Entwertung des Grundvermögens infolge Verschlechte-rung des Grundstücks oder seines Zubehörs gefährdet werde 57 .Droht eine solche Gefährdung durch Einwirkung des Eigentümersoder eines Dritten, so kann der Gläubiger nicht nur gegen denEigentümer, sondern auch gegen den Dritten (z. B. den Niefs-hraucher oder Pächter) auf Unterlassung der Einwirkung (z. B.einer Waldverwüstung, eines Gebäudeabbruchs, der Wegschaffungvon Zubehör) klagen. Gegen den Eigentümer, der die Einwirkungausübt oder die erforderlichen Vorkehrungen gegen EinwirkungenDritter oder gegen andere Beschädigungen unterläfst, kann erüberdies gerichtliche Sehutzmafsregeln verlangen. Ist die Gefähr-dung, gleichviel aus welchem Grunde, eingetreten, so kann er demEigentümer eine angemessene Frist zu ihrer Beseitigung setzenund nach deren Ablauf, wenn nicht die Beseitigung entweder durch
65 So auch nach bisherigem Recht; vgl. Roth, D.P.R. § 313 ff., Stobbe-Lehmann § 152, Dernburg, H.R. II § 34 ff., Regelsberger § 78 ff.,Römer § 45 ff.. Siegmann § 47ff., v. Meibom § 21 ff., Exner § 34ff u. 43ff.
56 B.G.B. § 1148. Der Eigentümer kann seine Einwendungen im Prozeßdurch Intervention (C.Pr.O. § 64 u. 70) und noch im Vollstreckungsverfahrendurch Widerspruch (C.Pr.O. § 771) zur Geltung bringen. Vgl. Jacubetzky,Bemerkungen S. 218 ff.
67 B.G.B. § 1133—1135. Über das bisherige Recht vgl. Preufs. L.R. I, 20§ 441-442, E.E.G. § 50; Bayr. II.G. § 18 u. 54; Sachs. Gb. § 377; Württ.Pf.G. Art. 52; Weimar. § 101; Hess. Art. 80; Ost. Gb. § 458; Roth § 307III, § 311; Stobbe-Lehmann § 149 Z. 7; Dernburg, H.R. II § 34 Z. 2;Regelsberger § 76—77; Exner § 33. — Ob die Verschlechterung dieSicherheit gefährdet, richtet sich nach dem Verhältnis des Betrages desGrundpfandrechts zu dem Werte des Grundstücks und nach dem Range desGrundpfandrechts.