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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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871
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§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 871

5. Belastung. Grundpfandreelite können mit einem Niefs-brauch oder einem Pfandrecht belastet werden. Dabei gelten hin-sichtlich der accessorischen oder selbständigen Belastbarkeit desdinglichen Rechts und hinsichtlich der Belastung ähnliche Unter-schiede, wie bei der Übertragung. Auf das Verhältnis zwischendem Erwerber des Rechts am Grund Pfandrecht und dem Eigen-tümer finden durchweg die Vorschriften über das Verhältniszwischen einem neuen Gläubiger und dem Eigentümer entsprechendeAnwendung 50 .

6. Pfändung. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundpfand-recht erfolgt im Wege der Pfändung und der gerichtlichen Über-weisung nach ähnlichen Regeln, wie die rechtsgeschäftliche Be-lastung und Übertragung 61 . Auch die Vorschriften über denEintritt der Wirksamkeit des Rechtsüberganges gegenüber demEigentümer sind anwendbar. Dagegen kommt der öffentlicheGlaube des Grundbuches so wenig hier, wie sonst, dem Erwerbekraft Zwangsvollstreckung zugute 62 .

7. Übergang kraft Gesetzes. Grundpfandreelite gehengleich anderen Rechten an Grundstücken durch Erbgang undsonstige Gesamtnachfolge von Rechts wegen über. Aufserdem aberfindet in vielen Fällen eine gesetzliche Sondernachfolge in Grund-pfandrechte statt, indem unmittelbar infolge der Verwirklichungeines bestimmten Tatbestandes das dingliche Recht auf einenDritten, der den Gläubiger befriedigt, auf den persönlichenSchuldner oder auf den Eigentümer selbst übergeht 63 . Hier be-darf es keiner Übertragungshandlung. Doch kann der neueGläubiger die Anerkennung der Übertragung in öffentlich be-glaubigter Urkunde und die Aushändigung der zur Berichtigungdes Grundbuchs erforderlichen Urkunden verlangen 64 .

so Vgl. oben § 147 VII S. 689 ff., 692 ff. u. unten § 172; B.G.I3. § 10691070,1080, 12741275, 1291.

61 C.Pr.O. § 830, 837, 857 Abs. 6. Die Art der Pfändung ist daher bei deneinzelnen Arten des Grundpfandrechts ungleich. Immer aber gelten für diePfändung von Ansprüchen auf rückständige Einzelleistungen und Kosten diegewöhnlichen Regeln der Forderungspfändung.

62 Oben § 119 S. 329 Anm. 115. Gerade hier war für das preufs. u. bayr.R. eine entgegengesetzte Praxis durchgedrungen; Dem bürg, 1I.R. II 238 ff.,Regelsberger S. 150 Anm. 19, R.Ger. XXIX Nr. 61.

53 Im bisherigen Recht sprach man hier vonhypothekarischer Succession.Vgl. bes. Roth, Arch. f. c. Pr. LXII 97 ff., D.P.R. § 316317, Rudolph,Arch. f. c. Pr. LXVII 208 ff, Römer § 42.

64 B.G.B. § 1144, 1145, 1155, 1167.