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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
870
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870 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Zahlung der Zinsen und Renten an den bisherigen Gläubiger nichtnur unbedingt in Ansehung der Rückstände, sondern für den an-gegebenen Zeitraum auch im Falle der Vorauszahlung befreit.

Der Übergang des dinglichen Rechts erfolgt an sich mit denihm anhaftenden Mängeln. Der Eigentümer kann daher demneuen Gläubiger die ihm in Ansehung des dinglichen Rechts gegenden bisherigen Gläubiger zustehenden Einwendungen entgegen-setzen. Und zwar kann er nicht nur Einwendungen gegen denBestand des Grundpfandrechts erheben 46 , sondern auch Einredengegen das Grundpfandrecht aus einem zwischen ihm und dem bis-herigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis herleiten 47 . Alleinder neue Gläubiger ist gegen alle derartigen Einwendungen in-soweit geschützt, als er sich auf den öffentlichen Glauben desGrundbuches berufen kann 48 . Dieser Schutz versagt nur wiederhinsichtlich der Ansprüche auf fällige oder im laufenden oder fol-genden Kalendervierteljahr fällig werdende Zinsen, andere Neben-leistungen und Renten und hinsichtlich der Ansprüche auf Kosten-erstattung 49 .

46 Wie z. B., die Verpfändung sei nur zum Schein erfolgt oder imZustande der Geschäftsunfähigkeit erklärt oder als erzwungen oder erschlichenanfechtbar.

47 B.G.B. § 1157. Dahin gehören z. B. bei der Hypothek die Einredenaus einem Verzicht des Gläubigers auf Geltendmachung des dinglichen Rechtsoder aus einer Stundung oder aus dem Versprechen, zuerst den persönlichenSchuldner zu belangen. Bei der Grundschuld aber fallen unter § 1157 auchEinreden, die sich bei der Hypothek als Einreden gegen die Forderung(§ 11371138) darstellen, wie z. B. die Einrede der nicht empfangenen Valuta,des Zugrundeliegens eines wucherischen Geschäfts oder eines Spielvertrages,der Zahlung usw.

48 Hinsichtlich der in Anm. 46 bezeichneten Einwendungen nach § 892,hinsichtlich der in Anm. 47 erwähnten Einreden nach der in § 1157 erfolgtenVerweisung auf § 892. Der Gläubiger braucht sich also immer nur Mängeldes dinglichen Rechts entgegensetzen zu lassen, die er beim Erwerbe kannteoder aus dem Grundbuche ersehen konnte. Darum ist aber auch der Anspruchauf Berichtigung des Grundbuchs und das Schutzmittel des Widerspruchs(§ 894899) auf die nach § 1157 aus dem persönlichen Rechtsverhältnisseableitbaren Einreden erstreckt.

49 B.G.B. § 1158 u. § 1159 Abs. 2. Insoweit mufs sich daher der neueGläubiger auch eine ihm unbekannte und aus dem Grundbuche nicht ersicht-liche Zahlung an einen Rechtsvorgänger oder einen von diesem gewährtenErlafs oder Aufschub entgegensetzen lassen. Dagegen kann der Eigentümersich für einen späteren Zeitraum auf eine von ihm bewirkte Vorauszahlungvon Zinsen oder Renten, eine ihm bewilligte Zinsherabsetzung usw. nicht be-rufen, wenn der neue Gläubiger beim Erwerbe des Grundpfandrechtes davonaus dem Grundbuche nichts erfahren konnte und auch sonst nichts erfahren hat.