§ 159. Gemeinsame Recktsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 869
Die Übertragung ist an eine sachenrechtliche Form gebunden,die bei den einzelnen Arten der Grundpfandrechte ungleich ist,immer aber auf äufsere Erkennbarkeit des Rechtsüberganges ab-zielt 40 . Formfrei ist jedoch die Übertragung jedes Grundpfand-rechts (mit oder ohne Forderung) in Ansehung der Rückständevon Zinsen oder anderen Nebenleistungen und von Renten unddes Anspruchs auf Erstattung der kraft Gesetzes auf dem Grund-stücke mitlastenden Kosten 41 .
Im Gegensätze zur Abtretung einer Forderung tritt dieWirkung des Rechtsüberganges auch dem Eigentümer gegenübernicht erst mit einer Anzeige an ihn oder sonstiger Kenntnis-erlangung, sondern sofort ein. Der Eigentümer kann sich alsodem neuen Gläubiger gegenüber in Ansehung der dinglichen Schuldauch auf eine in gutem Glauben an den bisherigen Gläubiger ge-leistete Zahlung oder mit ihm gepflogene Verhandlung nicht be-rufen, wenn zurzeit der Vornahme die Übertragung schon vollzogenwar 42 . Eine Ausnahme gilt nur für eine vor Berichtigung desGrundbuchs erfolgte Kündigung 4S . Doch ist diese den Eigentümerzur Erforschung der jeweiligen Gläubigerstellung nötigende Regelbei der Sicherungshypothek unanwendbar 44 . Überdies erstrecktsie sich bei allen Grundpfandrechten nicht auf die formfrei über-tragbaren Neben- und Einzelansprüche und auch nicht auf dieAnsprüche wegen der künftigen Zinsen, sonstigen Nebenleistungenund Renten, sofern nur die Fälligkeit spätestens im laufenden odernächstfolgenden Kalendervierteljahr eintritt 45 . Der Eigentümerwird also namentlich, bis er die Übertragung erfahren hat, durch
40 Dagegen ist der obligationenrechtlicke Vertrag, durch den sich derGrundpfandgläubiger zur Abtretung seines Rechts verpflichtet, an keinerleiForm gebunden; R.Ger. LIV Nr. 43.
41 B.G.B. § 1159; hinsichtlich der Renten § 1200.
42 B.G.B. § 1156 S. 1 (Unanwendbarkeit der §§ 406—408). Der Eigen-tümer kann sich bei den Briefgrundpfandrechten durch das Verlangen derVorlegung des Briefes, dagegen bei Buchgrundpfandrechten nur durch Einsichtdes Buches schützen. — Das bisherige Recht zog diese strenge Folgerungaus dem Öffentliclikeitsprinzip nicht im gleichen Umfange; vgl. Regel sberger§ 88 Z. 2. Vielfach trennte es überdies den Rechtsübergang von derLegitimation zur Ausübung des erworbenen Rechts durch Brief oder Buch;vgl. oben § 157 S. 845 Anm. 29-31 u. 33.
43 B.G.B. § 1156 S. 2. Ist aber die Umschreibung im Buch erfolgt, soist auch gutgläubige Kündigung an den bisherigen Gläubiger unwirksam.
44 B.G.B. § 1185 Abs. 2.
48 B.G.B. § 1158, 1159, 1200 Abs. 1.