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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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869
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§ 159. Gemeinsame Recktsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 869

Die Übertragung ist an eine sachenrechtliche Form gebunden,die bei den einzelnen Arten der Grundpfandrechte ungleich ist,immer aber auf äufsere Erkennbarkeit des Rechtsüberganges ab-zielt 40 . Formfrei ist jedoch die Übertragung jedes Grundpfand-rechts (mit oder ohne Forderung) in Ansehung der Rückständevon Zinsen oder anderen Nebenleistungen und von Renten unddes Anspruchs auf Erstattung der kraft Gesetzes auf dem Grund-stücke mitlastenden Kosten 41 .

Im Gegensätze zur Abtretung einer Forderung tritt dieWirkung des Rechtsüberganges auch dem Eigentümer gegenübernicht erst mit einer Anzeige an ihn oder sonstiger Kenntnis-erlangung, sondern sofort ein. Der Eigentümer kann sich alsodem neuen Gläubiger gegenüber in Ansehung der dinglichen Schuldauch auf eine in gutem Glauben an den bisherigen Gläubiger ge-leistete Zahlung oder mit ihm gepflogene Verhandlung nicht be-rufen, wenn zurzeit der Vornahme die Übertragung schon vollzogenwar 42 . Eine Ausnahme gilt nur für eine vor Berichtigung desGrundbuchs erfolgte Kündigung 4S . Doch ist diese den Eigentümerzur Erforschung der jeweiligen Gläubigerstellung nötigende Regelbei der Sicherungshypothek unanwendbar 44 . Überdies erstrecktsie sich bei allen Grundpfandrechten nicht auf die formfrei über-tragbaren Neben- und Einzelansprüche und auch nicht auf dieAnsprüche wegen der künftigen Zinsen, sonstigen Nebenleistungenund Renten, sofern nur die Fälligkeit spätestens im laufenden odernächstfolgenden Kalendervierteljahr eintritt 45 . Der Eigentümerwird also namentlich, bis er die Übertragung erfahren hat, durch

40 Dagegen ist der obligationenrechtlicke Vertrag, durch den sich derGrundpfandgläubiger zur Abtretung seines Rechts verpflichtet, an keinerleiForm gebunden; R.Ger. LIV Nr. 43.

41 B.G.B. § 1159; hinsichtlich der Renten § 1200.

42 B.G.B. § 1156 S. 1 (Unanwendbarkeit der §§ 406408). Der Eigen-tümer kann sich bei den Briefgrundpfandrechten durch das Verlangen derVorlegung des Briefes, dagegen bei Buchgrundpfandrechten nur durch Einsichtdes Buches schützen. Das bisherige Recht zog diese strenge Folgerungaus dem Öffentliclikeitsprinzip nicht im gleichen Umfange; vgl. Regel sberger§ 88 Z. 2. Vielfach trennte es überdies den Rechtsübergang von derLegitimation zur Ausübung des erworbenen Rechts durch Brief oder Buch;vgl. oben § 157 S. 845 Anm. 29-31 u. 33.

43 B.G.B. § 1156 S. 2. Ist aber die Umschreibung im Buch erfolgt, soist auch gutgläubige Kündigung an den bisherigen Gläubiger unwirksam.

44 B.G.B. § 1185 Abs. 2.

48 B.G.B. § 1158, 1159, 1200 Abs. 1.