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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

der Bewilligung und Eintragung der Rangerstreckung geltendmachen. Doch gilt hiervon eine Ausnahme zugunsten der nach-träglichen Begründung oder Erhöhung der Verzinslichkeit einerHypothek oder Grundschuld bis zum Zinssätze von fünf vomHundert 86 . Ebenso ist eine Abänderung der Zahlungszeit oder desZahlungsortes ohne Zustimmung der Nachberechtigten möglich 87 .Schon erwähnt ist, dafs auch die Umwandlung eines Grundpfand-rechtes in ein Grundpfandrecht anderer Art keiner Zustimmungder Nach berechtigten bedarf (oben § 156 S. 838 Anm. 58).

2. Änderungen des Ranges eines Grundpfandrechts er-folgen nach den allgemeinen Regeln über Rangäuderung, die fürGrundpfandrechte zuerst ausgebildet und von besonderer Bedeutungsind, jedoch für alle Rechte an Grundstücken gleiclnnäfsig gelten.Nur bedarf jede Rangverschlechterung eines Grundpfandrechts derZustimmung des Grundeigentümers 88 .

3. Teilung. Die Grundpfandrechte sind teilbar. Die Teilungbedarf unerachtet der mit ihr verbundenen Belästigung nicht derZustimmung des Eigentümers. Sie kann bei Gelegenheit einerTeilabtretung vollzogen werden und tritt von Rechts wegen beidem gesetzlichen Teiliibergange eines Grundpfandrechts (z. B. beiTeilbefriedigung oder Teilverzicht) ein. Der Berechtigte kannaber auch das Grundpfandrecht in seiner Hand in Teilgrundpfand-rechte zerlegen (z. B. zur Vorbereitung einer Teilabtretung). DieTeilgrundpfandrechte haben nach der gesetzlichen Regel untereinander gleichen Rang, ihr Rangverhältnis kann aber ohne Zu-stimmung des Grundeigentümers geändert werden 89 .

4. Übertragung. Alle Grundpfandrechte sind ohne Mit-wirkung des Grundeigentümers übertragbar. Die Übertragungvollzieht sich durch Abtretung des dinglichen Rechts, die bei derHypothek nur zusammen mit der Abtretung der Forderung er-folgen kann, bei der Grundschuld für sich stattfindet.

B0 B.G.B. § 1119 Abs. 1. Dieselbe Ausnahme galt nach Breuls. E.E.G.§ 21 u. den nachgebildeten Ges., Meckl. H.O. f. Landgemeinden § 14 u. revid.Stadtb.O. § 15, Weimar. Pf.G. § 93, Anhalt. § 39. Auf eine Erhöhung derRente bei der Rentenschuld ist die Bestimmung trotz § 1200 nicht anwendbar.Unanwendbar ist sie auch gemäfs § 1190 Abs. 2 bei der Sicherungshypothek.

37 B.G.B. § 1119 Abs. 2. Diese Bestimmung gilt auch für die Renten-schuld. Sie deckt auch eine Abänderung der Kündigungsbedingungen.

38 Oben § 119 S. 323 Anm. 87.

39 B.G.B. § 1151. Über das bisherige Recht Preufs. Grdb.O. § 83, Bayr.H.O. § 154, Hess. Pfd.G. Art. 100, Osten-. G. § 13; Dernburg u. IlinrichsII § 31, Regelsberger § 88 Z. 4, Exner § 50 Anm. 30 ff.