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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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867
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§ 159. Gemeinsame Reclitsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 867

Schlechthin zur Zahlung an den Versicherten ist bei jederArt der Versicherung der Versicherer befugt, wenn er nach denVersicherungsbestimmungen nur verpflichtet ist, die Versicherungs-summe zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandeszu zahlen, und diesen Bestimmungen gemäfs zahlt 31 . Durch einederartige Zahlung wird der Versicherer unabhängig davon, ob dieVerwendung zur Wiederherstellung wirklich stattfindet, dem Pfand-gläubiger gegenüber befreit. Dies gilt sogar noch nach der Be-schlagnahme 32 . Doch wird die Versicherungssumme in der Handdes Grundeigentümers bei der Gebäudeversicherung stets, sonst,wenn die Zahlung nach der Beschlagnahme erfolgt ist, der Pfand-haftung unterworfen 33 .

b. Aufserdem unterliegen Entschädigungsforderungenaus Enteignung oder gleichgestellten E ingriffennach reiclis- und landesgesetzlichen Bestimmungen den an dementzogenen oder im Wert verminderten Gegenstände bestehendenGrundpfandrechten 34 .

Auf sonstige Ersatzansprüche dagegen, insbesondereauf Entschädigungsansprüche aus unerlaubter Handlung, erstrecktsich das Grundpfandrecht nicht; ein allgemeines Surrogations-prinzip ist für das Grundvermögen nicht anerkannt 35 .

IV. Veränderungen.

1. Änderungen des Inhalts eines Grundpfandrechtes er-folgen den allgemeinen Regeln gemäfs durch dinglichen Vertragund Eintragung. Insoweit eine Erweiterung des Inhalts stattfindet,kann der Gläubiger einem gleich- oder nachstehenden Berechtigtengegenüber den ursprünglichen Rang seines Rechtes nur im Falle

Vorschriften über das Forderungspfandrecht lediglich nach Mafsgabe des § 1128durchbrochen.

31 B.G.B. § 1130. Über solche Bestimmungen vgl. J. Gierke, Ver-sicherungsforderung S. 156 ff., 161 ff., Kober zu § 1130 Bern. 4.

32 Hachenburg, Beitr. S. 81, Planck zu § 1130 Bern. 3; a. M. FuchsBern. 7 d, Bier mann in 2. Aufl., Kober Bern. 1 b.

33 Richtig auch hier J. Gierke, Jahrb. f. D. XL 431 u. 433. UnrichtigH. Lehmann S. 286 u. 287. Über das Verhältnis zwischen Niefsbrauchund Grundpfandrechten in Ansehung der ihnen gleichzeitig mitunterworfenenVersicherungsforderungen vgl. J. Gierke a. a. 0. S. 416 ff.

34 Vgl. oben § 128 X 4 S. 505 ff. Die Haftung beruht hier ausschliefslichauf dem Prinzip der Surrogation.

35 A. M. für das bisherige gemeine Recht Windscheid § 248 Anm. 9u. Lippmann, Jahrb. f. D. VIII 29 ff., für das geltende Recht Endemann,B.R. § 123 Anm. 23.

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