§ 159. Gemeinsame Reclitsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 867
Schlechthin zur Zahlung an den Versicherten ist bei jederArt der Versicherung der Versicherer befugt, wenn er nach denVersicherungsbestimmungen nur verpflichtet ist, die Versicherungs-summe zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandeszu zahlen, und diesen Bestimmungen gemäfs zahlt 31 . Durch einederartige Zahlung wird der Versicherer unabhängig davon, ob dieVerwendung zur Wiederherstellung wirklich stattfindet, dem Pfand-gläubiger gegenüber befreit. Dies gilt sogar noch nach der Be-schlagnahme 32 . Doch wird die Versicherungssumme in der Handdes Grundeigentümers bei der Gebäudeversicherung stets, sonst,wenn die Zahlung nach der Beschlagnahme erfolgt ist, der Pfand-haftung unterworfen 33 .
b. Aufserdem unterliegen Entschädigungsforderungenaus Enteignung oder gleichgestellten E ingriffennach reiclis- und landesgesetzlichen Bestimmungen den an dementzogenen oder im Wert verminderten Gegenstände bestehendenGrundpfandrechten 34 .
Auf sonstige Ersatzansprüche dagegen, insbesondereauf Entschädigungsansprüche aus unerlaubter Handlung, erstrecktsich das Grundpfandrecht nicht; ein allgemeines Surrogations-prinzip ist für das Grundvermögen nicht anerkannt 35 .
IV. Veränderungen.
1. Änderungen des Inhalts eines Grundpfandrechtes er-folgen den allgemeinen Regeln gemäfs durch dinglichen Vertragund Eintragung. Insoweit eine Erweiterung des Inhalts stattfindet,kann der Gläubiger einem gleich- oder nachstehenden Berechtigtengegenüber den ursprünglichen Rang seines Rechtes nur im Falle
Vorschriften über das Forderungspfandrecht lediglich nach Mafsgabe des § 1128durchbrochen.
31 B.G.B. § 1130. Über solche Bestimmungen vgl. J. Gierke, Ver-sicherungsforderung S. 156 ff., 161 ff., Kober zu § 1130 Bern. 4.
32 Hachenburg, Beitr. S. 81, Planck zu § 1130 Bern. 3; a. M. FuchsBern. 7 d, Bier mann in 2. Aufl., Kober Bern. 1 b.
33 Richtig auch hier J. Gierke, Jahrb. f. D. XL 431 u. 433. UnrichtigH. Lehmann S. 286 u. 287. — Über das Verhältnis zwischen Niefsbrauchund Grundpfandrechten in Ansehung der ihnen gleichzeitig mitunterworfenenVersicherungsforderungen vgl. J. Gierke a. a. 0. S. 416 ff.
34 Vgl. oben § 128 X 4 S. 505 ff. Die Haftung beruht hier ausschliefslichauf dem Prinzip der Surrogation.
35 A. M. für das bisherige gemeine Recht Windscheid § 248 Anm. 9u. Lippmann, Jahrb. f. D. VIII 29 ff., für das geltende Recht Endemann,B.R. § 123 Anm. 23.
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