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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
ruug (z. B. Mobiliarfeuerversickerung, Hagelversicherung, Yieli-versicherung) 28 . Handelt es sich nicht um eine Gebäudeversiche-rung, so ist die Forderung bis zur Beschlagnahme der freienVerfügung des Pfandschuldners unterworfen und wird durch Ab-lauf eines Jahres seit der Fälligkeit,, wenn keine Beschlagnahmeerfolgt, pfandfrei. Dagegen ist die Forderung aus einer Gebäude-versicherung schon vor der Beschlagnahme zugunsten der Pfand-gläubiger gebunden. Denn auf das Grundpfandrecht an einersolchen Forderung sind die für das selbständige Forderungspfand-recht geltenden Vorschriften anwendbar, die den Pfandgläubigergegen jede ihm nachteilige Verfügung über die Forderung undgegen jede Entfremdung des Leistungsgegenstandes sichern. Nurmufs er den ihm hiernach zustehenden Anspruch, dafs die Ver-sicherungssumme vor der Fälligkeit seines Pfandrechts an ihn undden Versicherten gemeinsam und nachher an ihn allein gezahltwerde, binnen einer einmonatigen Ausschlufsfrist geltend machen.Die Frist beginnt mit dem Empfange einer Schadensanzeige vomVersicherer oder Versicherten oder im Falle der Untunlichkeiteiner Anzeige mit der Fälligkeit der Versicherungssumme. Erfolgtbis zum Ablauf der Frist kein ausdrücklicher Widerspruch einesGrundpfandgläubigers, so kann sich der Versicherer durch Zahlungan den Versicherten befreien 29 . Im übrigen bleibt das Forderungs-pfandrecht des Grundpfandgläubigers unberührt, geht daher auch,wenn die Zahlung an den Eigentümer des Grundstücks statt-gefunden hat, auf die gezahlte Geldsumme über 30 .
28 B.G.B.§ 1128—1129. — Die Unterscheidung zwischen Gebäudeversicherungund sonstiger Versicherung ist neu eingeführt. Das Preufs. E.E.G. § 31 verbotdie Abtretung oder Verpfändung jeder Versicherungsforderung, schützte abernicht gegen Auszahlung der Versicherungssumme und auch nicht gegen ander-weite Pfändung vor der Beschlagnahme; R.Ger. XLL Nr. 55. Das Hannov.G. v. 1864 § 18 schützte die Gläubiger auch gegen Auszahlung der Versicherungs-summe ohne ihre Zustimmung; v. Bar S. 97. Ähnlich Hess. Pf.G. Art. 149.
29 B.G.B. § 1128 mit § 1281 ff. — Eingetragene Grundpfandrechte geltenals dem Versicherer bekannt.
30 Gemäfs § 1287. Richtig J. Gierlce, Jalirb. f. D. XL 418 ff. Unrichtignehmen Biermann zu § 1128 Bern. 1, II. Lehmann, B.R. II 286, u. an-scheinend auch C o s a ck § 232 V fjS an, dafs die Pfandhaftung hier in gleicherWeise erlösche, wie bei sonstigen Versicherungsforderungen durch Zahlung vorder Beschlagnahme. Allein während in den Fällen des § 1129 grundsätzlichdie Verfügung über die Forderung frei bleibt und somit durch Einziehungder Forderung das Haftungsobjekt zerstört wird, ist die Forderung ausGebäudeversicherung grundsätzlich vinkuliert und die Anwendbarkeit der