§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfanclrechten. 865
a. Vor allem ist die Mithaftung der Versiclierungs-f o r d e r un g e n durchgedrungen 24 . Das Grundpfandrecht erstrecktsich ohne weiteres auf jede für den Eigentümer oder Eigenbesitzerdes Grundstücks begründete Yersicherungsforderung, insofern derversicherte Gegenstand dem Grundpfandrechte unterliegt 28 . SolcheVersicherungsforderungen erscheinen als dem Grundvermögen ein-verleibte Zubehörungen der versicherten Sache 26 . Die Haftungerlischt jedoch, wenn nach Eintritt des Schadens der versicherteGegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist 27 .
Im übrigen gelten verschiedene Regeln für die Forderungenaus Gebäudeversicherung und aus sonstiger Versiehe-
24 Über das bisherige R. vgl. Mails, Z. f. d. g. H.R. VIII 384 ff., XIII433 ff., v. Meibom S. 194, Stobbe-Lelimann § 149 Z. 3, Motive III659 ff., 665 ff., J. Gierke, Die Versicherungsforderung bei Veräufserung derversicherten Sache, Berlin 1899, S. 137 ff. Für das gemeine Recht wurdeüberwiegend die Haftung der Versicherungsfordernng verneint; so insbes. vom
R. Ger. XII Xr. 41. Auch manche Ilypothekengesetze schlossen sie aus; vgl.bayr. II. b. Regelsberger § 72, Württ. Pf.G. Art. 125, bad. R. b. Heins-heime r II 122. Doch sorgten vielfach die Satzungen der öffentlichen Feuer-versicherungssozietäten und zum Teil auch der privaten. Versicherungsgesell-schaften für die Hypothekengläubiger; vgl. Regelsberger a. a. 0., Sieg-mann § 40, Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 49, J. Gierke a. a. 0.
S. 156 ff. Mehr und mehr drang dann die gesetzliche Mitverhaftung der Ver-sicherungsforderung durch. Vgl. für die Gebäudeversicherung Hess. Pf.G.Art. 159—160, Weim. § 170 ff., Rudolst. § 45, Hamb. § 31; für die Versicherungvon Gebäuden, Früchten und Zubehör Preufs. E.E.G. § 30—31 und die nach-gebildeten Ges.; ferner Anhalt. Pf.G. § 33; Meckl. V. v. 3. Mai 1884 (fürLandgüter); Preufs. G. f. Köln v. 17. Mai 1884; Elsafs-Lothr. G. v. 4. Juli 1881;französ. R. b. Scherer, Jahrb. f. D. XX 80 ff., Puchelt I 27, 157, 277;Öst. Praxis b. Exner § 39; Schweiz. Ges. b. Huber III 613 ff. — AVeiter-gehende Bestimmungen der Versicherungsgesellschaften zugunsten der Hypo-thekengläubiger bleiben daneben in Kraft; R,.Ger. XXV Nr. 45.
25 B.G.B. § 1127 Abs. 1. Neben der Gebäudeversicherung kommt nament-lich die Versicherung von Zubehör und Früchten (Feuer-, Vieh- und Hagel-versicherung) in Betracht. Die Beschlagnahme des Grundstücks ergreift auchdie Versicherungsforderung, jedoch die Versicherungsforderung für getrennteland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht Zubehör sind, nurim Falle der Zwangsverwaltung; Zw.V.G. § 21 u. 148.
28 Vgl. J. Gierke a. a. 0. S. 61 u. 80; Sächs. Ges. v. 23. Aug. 1862§ 92 u. Siegmann S. 150. Diese Auffassung ist auch für das B.G.B. zu-treffend; aus dem blofsen Surrogationsprinzip läfst sich die Haftung derForderung von ihrer Entstehung an nicht herleiten.
27 B.G.B. § 1127 Abs. 2. So auch meist nach bisherigem Recht; vgl.Motive III 665, J. Gierke a. a. 0. S. 166 ff. Die Versicherungsforderung wirddamit zu einer gewöhnlichen Geldforderung, die nicht mehr zum Grundver-mögen gehört.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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