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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Grundstücks nicht berührt wird und die dem Pächter gebühren-den Früchte jeder Haftung aus dem Grundpfandrecht entzogen sind.Die Forderung wird aber, soweit sie fällig ist, mit Ablauf einesJahres vor der Beschlagnahme pfandfrei. Jedoch, wenn sie imvoraus zu entrichten ist, nicht für eine spätere Zeit, als daslaufende und das folgende Kalendervierteljahr. Auch rnufs derPfandgläubiger eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügungüber die Forderung gegen sich gelten lassen, so dafs sein Pfand-recht erlischt, wenn die Forderung durch Einziehung, Aufrechnungoder Erlafs zerstört oder durch Abtretung veräufsert oder durchVorbehalt bei der Veräufserung des Grundstücks von. diesem ge-trennt wird, und vor dem Recht des Dritten zurücktritt, wenn dieForderung belastet oder gepfändet wird. Doch ist wieder eineVorausverfügung für einen späteren Zeitraum als das auf die Be-schlagnahme folgende Kalendervierteljahr dem Pfandgläubigergegenüber unwirksam. Soweit eine Verfügung unwirksam ist, wirddurch sie in Ansehung des Grundpfandrechts die Forderung wederzerstört noch übertragen. Auch kann im Falle einer unwirksamenEinziehung der Mieter oder Tächter eine ihm gegen den Vermieteroder Verpächter zustehende Forderung nicht gegen den Pfand-gläubiger aufrechnen 22 .
b. Ansprüche aus einem Realrecht auf wieder-k ehren de Leistungen sind in gleicherweise, wie Miets- undPachtzinsforderungen, mitverhaftet. Nur werden sie durch Ab-lauf eines Jahres nach der Fälligkeit ohne Beschlagnahme unterallen Umständen haftfrei. Eine Vorausverfügung über den An-spruch ist hier dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam, wenndie Leistung erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird 2S .
5. Ersatzansprüche für Wertminderung des Grund-vermögens werden in gewissem Umfange vom Grundpfandrechtemitergriffen.
22 B.G.B. § 1123—1126. - Ähnlich Preufs. E.E.G. § 31 und die nachgebil-deten Ges., jedoch unter Beschränkung der wirksamen Vorausverfügung auf einVierteljahr; vgl. R.Ger. XXIX Nr. 59, XXXI Nr. 71, XXXVI Nr. 75. DasHess. Pf.G. Art. 55 u. das Anhalt. § 33 gestatten die Vorausverfügung aufein Jahr, das Bayr. G. v. 18. Febr. 1871 für die Zeit bis zum nächsten Ziel,,das Öst. Gb. § 1102 für eine Bestandfrist. Die Gesetze, die die Fälligkeitentscheiden lassen (oben Anm. 21), erkennen gar keine Vorausverfügung alswirksam an.
23 B.G.B. § 1126. Insbesondere kommen subjektiv-dingliche Reallast-berechtigungen in Betracht.