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2 (1905) Sachenrecht
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863
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§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrechten. 863

auch das allgemeine Verbot der Pfändung von Grundstückszubehöranderen Gläubigern gegenüber für sieh anrufen 19 . Die mitliaften-den Zubehörstücke werden aber durch Veräufserung und Ent-fernung vom Grundstücke vor der Beschlagnahme in gleicher Weise,wie getrennte Erzeugnisse, und durch Aufhebung der Zubehör-eigenschaft vor der Beschlagnahme insoweit, als sie in den Grenzeneiner ordnungsmäfsigen Wirtschaft erfolgt, auch ohne Veräufserungund möglicherweise sogar ohne Entfernung von der Haftungbefreit 20 .

4. Von den bürgerlichen Früchten sind die Miets-und Pachtzinse und die wiederkehrenden Leistungen auf Grundeines mit dem Grundstücke verbundenen Rechtes dem Grundpfand-rechte mit unterworfen 21 .

a. Miets- und Pachtzinsforderungen werden von demGrundpfandrechte an einem vermieteten oder verpachteten Grund-stücke mit ergriffen. Ihre Haftung bildet ein Äquivalent dafür,dafs der Miets- oder Pachtvertrag von der Beschlagnahme des

19 C.Pr.O. § 865 Abs. 2; oben § 105 S. 78 Anm. 36. Auch nach bisherigempreufs. R. (Zw.V.G. § 206) konnte er der Pfändung widersprechen; DernburgII 150. Anders O.L.G. Oldenburg b. Seuff. XLVIII Nr. 164.

20 B.G.B. § 11211122. Das Preufs. E.E. § 30 forderte stets Veräufserungund Entfernung; ebenso Anhalt. Pf.G. § 33, Meckl. V. v. 3. Mai 1879 § 2.Der Code civ. Art. 2119, 2133, das Bad. L.R. Art. 2114 a u. das Württ. Pf.G.Art. 3 u. 51 begnügen sieb mit der Entfernung. Nach Bayr. ILO. § 35 u.Rudolst. § 26 erlischt durch Veräufserung das Recht des Gläubigers nur gegen-über dem dritten Besitzer. Das Sachs. Gb. § 413, Altenb. G. § 68 u. Reufs§ 67 schützen nur den gutgläubigen Erwerber.

21 Die Haftung tritt unbedingt und unabhängig von der Fälligkeit ein;Planck zu § 1123 Bern. 2, Biermann Bern. 1, Kober Bern. 2; a. M.Dernburg § 229 I. So auch nach bisherigem Preufs. E.E.G. § 30 (Miet- undPachtzinse und sonstige Hebungen) und den nachgebildeten Ges., sowie nachfranzös. R. (Puchelt I § 35 u. 82) u. bayr. R. (Regelsberger § 70). Nachanderen Gesetzen haften die bürgerlichen Früchte nur insoweit, als sie nachden für die Haftung der natürlichen Früchte entscheidenden Zeitpunkten fälligwerden; Württ. Pf.G. Art. 49, Hess. Art. 54, Weim. § 85, Meckl. V. v. 3. Mai1875 § 1 Z. 5, für den Mietszins Hamb. G. § 32, für die nicht an Stelle dernatürlichen Früchte tretenden bürgerlichen Früchte auch Sächs. Gb. § 415.Najdi manchen Gesetzen überhaupt nur infolge Konkurses oder Sequestrationfür die Folgezeit; Nassau. Pf.G. § 31, Altenb. § 54, Reufs j. L. § 53, Rudolst.§ 26, für Miets- und Pachtzinse Sächs. Gb. § 415. Die Beschlagnahme desGrundstücks behufs Zwangsversteigerung nmfafst die mithaftenden bürgerlichenFrüchte nicht, wohl aber die Beschlagnahme behufs Zwangs Verwaltung;Zw.V.G. § 21 Abs. 2, § 148. Sonstige bürgerliche Früchte werden vomGrundpfandrecht nicht ergriffen; so z. B. nicht der Reinertrag einer Fabrikoder Gastwirtschaft; vgl. f. das preufs. R. R.Ger. II Nr. 66.