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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Früchte, nur insoweit, als sie nicht mit der Trennung in dasEigentum eines Anderen als des Eigentümers oder Eigenbesitzersdes Grundstücks, z. B. des Nutzniefsers oder des Pächters, gelangtsind 15 . Die Pfandhaftung erlischt überdies, wenn die Sache vorder Beschlagnahme für den Gläubiger veräufsert und vom Grund-stück entfernt ist 16 . Blofse Veräufserung ohne Entfernung bringtauch gegenüber dem in Ansehung des Pfandrechts gutgläubigenErwerber das Pfandrecht nicht zum Erlöschen. Andererseits wirkt,sobald die Entfernung erfolgt ist, auch eine frühere Beschlagnahmedann nicht gegen den Erwerber, wenn dieser bei der Entfernungin Ansehung der Beschlagnahme in gutem Glauben war. Durchblofse Entfernung ohne Veräufserung erlischt die Pfandhaftung,wenn die Trennung in den Grenzen einer ordnungsmäfsigen Wirt-schaft stattgefunden hat und die Entfernung nicht blofs zu einemvorübergehenden Zweck erfolgt. So wird das geerntete Getreidedurch Verbringung in ein Lagerhaus, Obst durch Überführung inden Stadtkeller des Gutsbesitzers pfandfrei 17 .

3. Zubehörstücke sind dem Grundpfandrechte mit unter-worfen, sie müfsten denn nicht in das Eigentum des Grundeigen-tümers gelangt sein 18 . Jeder Grundpfandgläubiger kann daher

15 B.G.B. § 1120 (für den Nießbraucher tritt aber nach dem in der vor.Anm. Gesagten die Befreiung mit der Trennung nur ein, wenn sein Recht denbesseren Rang hat; vgl. Fuchs Bern, ö c, Biermann Bern. 2; a. M. PlanckBern. 2 b). So auch nach Preufs. E.E.G. § 30, Oldenb. § [30, Braunschw. § 35,Anhalt. Pf.G. § 33, Hamb. G. § 31 Dagegen wurden nach Bayr. II.G. § 33,Württ. Pf.G. Art. 49, Sachs. Gb. § 414, Hess. Pf.G. Art. 51, Weimar. § 85,Altenb. § 54 die Früchte stets durch Trennung vor der Beschlagnahmepfandfrei.

16 B.G.B. § 1121. Nach dem bisherigen preufs. R. u. den verwandtenGesetzen (oben Anm. 15) genügte entweder Veräufserung oder Wegschaffung;R.Ger. XXII Nr. 55.

17 B.G.B. § 11211122. Soweit die Früchte zugleich Zubehör sind, werdensie durch blofse Wegschaffung niemals pfandfrei; so auch Preufs. E.E.G. § 30.Andererseits werden getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse nurinsoweit, als sie Zubehör sind, von der Beschlagnahme des Grundstücks zurZwangsversteigerung, im übrigen nur von der Beschlagnahme behufs Zwangs-verwaltung mitumfafst; Zw.V.G. § 21 Abs. 1 u. § 148.

18 B.G.B. § 1120. Ebenso nach bisherigem Recht; nur nach AVürtt. Pf.G.Art. 3 u. 51 bedurfte es besonderer Mitverpfändung; Römer § 22 Anm. 20,Roth § 307 Anm. 5. Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt stetsauch das Zubehör; Zw.V.G. § 20 Abs. 2. Unbewegliche Pertinenzen sindvom B.G.B. nicht mehr anerkannt; nach bisherigem Recht sind auch sie mit-verhaftet; Preufs. E.E.G. § 30 (anders A. L.R. I, 20 § 454), Bayr. H.O. § 33,Sachs. Gb. § 410; österr. R. b. Exner § 38 Anm. 30 u. 42.