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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrecliten. 861

greift das Grundstück nebst den kraft Gesetzes dem Grundvermögenzugerechneten beweglichen Sachen und Rechten 10 .

1. Das Grundstück selbst haftet in seinem gesamtenjeweiligen Bestände. Die Pfandhaftung ergreift von Rechts wegenauch die erst nach der Entstehung des Grundpfandrechts hinzu-gekommenen Bestandteile. Sie erstreckt sich auf jedes nachträglichals Bestandteil zugeschriebene Grundstück, unbeschadet des Vor-ranges der auf diesem bereits lastenden älteren Rechte u . Ebensounterliegen ihr, soweit sie Grundstücksbestandteile werden, spätererrichtete Gebäude und später eingefügte Gebäudebestandteile 13 .Desgleichen die noch ungetrennten Erzeugnisse des Grundstücks 13 ,jedoch unbeschadet des Rechtes des Pächters auf den Frucht-genufs u . Endlich auch die mit dein Grundstück verbundenenRealrechte.

2. Getrennte Bestandteile bleiben grundsätzlich derPfandhaftung unterworfen. Dies gilt unbedingt für die durch Ab-schreibung getrennten Flächenstücke, falls nicht auf Grund einerBewilligung des Gläubigers oder ausnahmsweise auf Grund einesUnschädlichkeitszeugnisses oder einer Enteignung die lastenfreieAbschreibung erfolgt. Dagegen gilt es für die durch Trennung inbewegliche Sachen verwandelten Bestandteile, insbesondere die

10 Handelt es sich um eine liegenschaftliche Gerechtigkeit, so gelten, in-soweit deren Natur es zuläfst, entsprechende Regeln. Bei dem Pfandrecht aneiner Bahneinheit ergreift die Haftung alle ihr kraft Gesetzes zugehörigenSachen und Rechte; Preufs. Ges. § 4.

11 B.G.B. § 1131; oben § 119 S. 309 Anm. 12. Ebenso werden natürlicheAn- und Zuwüchse ergriffen; vgl. Roth a. a. 0. Anm. 7, Preufs. E.E.G. § 30.

12 Das geltende Recht gewährt dem Hersteller des Gebäudes oder einzelnerGebäudeteile hiergegen kein Schutzmittel; oben S. 43. Uber das bisherigegemeine R. vgl. Seuff. XL Nr. 24, R.Ger. XII Nr. 37.

13 Daher kann nach C.Pr.O. § 810 Abs. 2 der Gläubiger einer Pfändungder stehenden Früchte, wenn sie nicht für einen ihm vorgehenden Ansprucherfolgt, widersprechen. Mit der Beschlagnahme des Grundstücks werden sieüberhaupt unpfändbar.

u Es bleibt nach Zw.V.G. § 21 Abs. 3 von der Beschlagnahme unberührt.Entw. I § 1067 entzog die dem Pächter gebührenden Früchte überhaupt derPfandhaftung. Ebenso das Preufs. A. L.R. und in ganz Preufsen die spätereGrundbuchgesetzgebung, die nachgebildeten Ges. u. das französ R., währenddas gern. R., das bayr., württ. u. sächs. R. dem Pächter keinen Schutz ge-währten; vgl. Roth § 307 I 4, Regelsberger § 70, Motive III 653 ff.Das dingliche Recht des Niefsbrauchers auf den Fruchtgenufs geht dem Rechtdes Pfandgläubigers insoweit, aber auch nur insoweit vor, als es einen besserenRang hat. Veräufserung der stehenden oder' hängenden Früchte durchden Eigentümer läfst das Pfandrecht unberührt; R.Ger. V Nr. 80.