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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Haftung erstreckt sich auch auf die geschuldeten Zinsen undsonstigen Nebenleistungen * * * * * 6 . Doch bedarf es in Ansehung be-dungener Zinsen der Eintragung der Verzinslichkeit und des Zins-satzes 6 , in Ansehung sonst zu entrichtender Nebenleistungen derEintragung ihres Geldbetrages 7 . Über den aus dem Grundbuchersichtlichen Betrag hinaus haftet das Grundstück für die gesetz-lichen Zinsen 8 und für die Kosten der Kündigung und derdie Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechts-verfolgung 9 .
III. Gegenstand der Belastung. Die Belastung er-
burg III § 224 Anm. 14, Biermann zu § 1115 Bern. 3, Perls, Jahrb. f. I).XLV 216 ff., Oertmann, D. J.Z. IX 334 ff
B Die Haftung besteht an sich für alle (nicht verjährten) Rückstände.Jedoch haben nach Zw.V.G. § 10 nur die Rückstände aus den letzten zweiJahren Anspruch auf Befriedigung an gleicher Stelle mit dem Kapital, während
die älteren Rückstände erst hinter allen übrigen dinglichen und persönlichenAnsprüchen zur Befriedigung gelangen. — So auch bisher nach preufs. R. undfür dreijährige Rückstände nach Sächs. Gb. § 416—417 und mehreren thüring.Gesetzen. Dagegen war nach bayr., württ., weimar., Hamb. u. Lüh. R. dieHaftung überhaupt auf zweijährige Rückstände, nach Hess. Pf.G. Art. 72 aufRückstände bis zum vierten Teil des Kapitals beschränkt. Nach österr. R.
besteht sie nur für dreijährige Rückstände. Vgl. nähere Nachweise b. Roth,
D. P.R. § 308 Anm. 3—11, Stobbe-Lehmann § 148 Anm. 60—61.
6 B.G.B. § 1115 u. 1191. So auch meist nach bisherigem Recht; Preufs.
E. E.G. § 23, Roth a. a. 0. Anm. 12—13. Anders nach bayr. R., Regels-berger § 73; auch nach älterem preufs. R., vgl. R.Ger. XXX 212.
7 B.G.B. § 1115 u. 1191. Wenn es sich um das Darlehn einer Kredit-anstalt handelt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der aulser den Zinsen zu ent-richtenden satzungsmäfsigen Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung(anders für das preufs. Recht R.Ger. II Nr. 76). — Als Nebenleistungen könnenVertragsstrafen, Beiträge zu Verwaltungskosten, Provisionen usw. durch Ein-tragung der dinglichen Schuld einverleibt werden. Zuschläge zu Zinsen oderRenten, die zur allmählichen Tilgung der Schuld bestimmt sind (Amorti-sationsbeiträge), sind keine Nebenleistungen, daher zwar eintragungsfähig, abernicht eintragungsbedürftig; R.Ger. LIV Nr. 27, Seuff. LVIII Nr. 170. — Überdas bisherige R. vgl. Roth a. a. O. Anm. 27—29.
8 B.G.B. § 1118. So auch nach österr. R. (Exner § 37 Anm. 11) undbisher nach Sächs. Gb. § 416, Meckl. H.O. (v. Meibom § 5 Anm. 14, § 21Anm. 31) und anderen Ges. (Roth a. a. 0. Anm. 12—13). Dagegen bedurfte esnach preufs. R. der Eintragung; Dernburg, Preufs. Il.R. II 90, Förster-Eccius § 199 Anm. 40. Ebenso nach Württ. Pf.G. Art. 53.
9 B.G.B. § 1118. Über das bisherige Recht Roth a. a. 0. Anm. 16—26.Nach Preufs. E.E.G. § 30 erstreckte sich die gesetzliche Haftung auch auf dieKosten der Eintragung.