§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grundpfandrecliten. 859'
§ 159. Gemeinsame Rechtsgrundsätze bei Grund-pfandrechten.
I. Begründung. Grundpfandrechte entstehen gleich an-deren Rechten an Grundstücken durch dinglichen Vertrag zwischendem Berechtigten und dem Eigentümer und Eintragung 1 . Miteinem Grundpfandrechte können nur gebuchte Grundstücke undliegenschaftliche Gerechtigkeiten, nach Landesgesetzen auch Bahn-einheiten belastet werden 2 3 . Die Belastung eines Bruchteils istnur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers be-steht 8 .
II. Umfang der Belastung. Das Grundpfandrecht ver-haftet den belasteten Gegenstand für die in ihm enthaltene ding-liche Schuld, deren Umfang bei der Hypothek durch die ein-getragene Forderung, bei der Grundschuld durch die eingetrageneSchuldsumme und bei der Rentenschuld durch die eingetragene-Rente und die eingetragene Ablösungssumme nach Mafsgabe derim Grundbuch vermerkten Geldbeträge bestimmt wird 4 * * * , Die-
1 Immer wird die vertragsmäfsige Bewilligung des Eigentümers durchdessen rechtskräftige Verurteilung zur Bestellung ersetzt; C.Pr.O. § 894. Beider Zwangshypothek genügt der vollstreckbare Titel, bei der Arresthypothekder Arrestbefehl', unten § 163 I 2. Die einseitige Verfügung des Eigentümersreicht zur Begründung der Sicherungshypothek für Inhaberpapiere, der In-habergrundschuld und der Eigentümergrundschuld aus; unten § 163 II, § 164II u. IV. Eine Sicherungshypothek kann ausnahmsweise ohne Eintragungentstehen; unten § 163 I 2.
2 Oben § 118 IV. — Grundstücksteile, obschon an sich belastbar, sindstets erst abzuschreiben und als selbständige Grundstücke zu buchen, wennsie verpfändet werden; Grdb.O. § 6. So vielfach auch nach bisherigem R,;Roth, D.P.R. § 298 Anm. 32. Anders jedoch nach preufs. Praxis; Dern-burg, Preufs. H.R. II 88.
3 B.G.B. § 1114. So überwiegend auch nach bisherigem Recht. Dochverboten manche Gesetze auch die Verpfändung eines Miteigentumsanteils; soHamb. H.O. § 9 u. 13, Lüb. § 17, Meckl. bei v. M e i b o m § 15 Anm. 4.Andere gestatteten gleich dem gemeinen Recht beliebige Verpfändung einerQuote; so Weimar. Pf.G. § 12, Württ. nach Römer S. 117, Lang § 166. Fürdas bayr. R. war Streit; vgl. einerseits Roth, Bayr. C.R. § 188 Anm. 40,.andererseits Regelsberger § 44, Seuff. XXXVI Nr. 266.
4 B.G.B. § 1115, 1191, 1199. Nach einer Sollvorschrift der Grdb.O. § 28
S. 2 sind die Geldbeträge in Reichswährung anzugeben (oben § 118 Anm. 53)..Zulässig ist die Eintragung der Klausel „zahlbar in Gold“, nicht aber einer
Goldklausel, die im Falle einer Änderung der Währung die Zahlung nach dem
Goldwert sichern soll; vgl. über die viel erörterte und umstrittene Frage
R.Ger. L Nr. 32, K.Ger. Jahrb. XX A 194 ff., XXI A 322, XXV A 156, Dem-