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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

einheit 36 . Anders verhielte es sich, -wenn das System der festenStellen (Lokusprinzip) durchgedrungen wäre, das jeden Pfand-gläubiger in Ansehung der Befriedigung ein für alle Mal auf einenbestimmten Abschnitt der Werteinheit verweist und die pfandfreienWertabschnitte dem Eigentümer vorhehält 27 . Nach dem geltendenRechte aber verstricken alle Grundpfandrechte an sich die Sachein ihrem ganzen Wert und empfangen nur durch ihren ungleichenRang die Anweisung auf verschiedene Wertabschnitte. Immerhinhat sich das neue Recht dem System der festen Stellen und damitder rein wertrechtlichen Struktur der Grundpfandrechte stark ge-nähert. Das Mittel hierzu bot vor allem die Ausbildung derEigentümergrundpfandrechte, die im B.G.B. ihren Höhepunkt er-reicht hat. Bleibt dem Eigentümer versagt, sich einen pfand-freien Wertteil in Gestalt einer offenen Stelle vorzubehalten, sokann er einen ähnlichen Erfolg durch Eintragung eines Rang-vorbehaltes 28 , noch vollständiger aber durch Eintragung einerEigentümergrundschuld erzielen. Rücken, wenn ein Grundpfand-recht erlischt, unweigerlich die nachstehenden Rechte vor, so trittüberall, wo vielmehr das Freiwerden der Stelle für den Eigentümerangezeigt ist, statt des Erlöschens des Grundpfandrechts dessen.Verwandlung in ein Eigentümergrundpfandrecht ein 29 .

26 Dernburg, B.R. III § 209 Z. 3.

27 Das System galt in Schleswig-Holstein (bes. in Altona) und war auchanderswo (z. B. in Mecklenburg; von der Praxis angenommen, indem dieLöschung ohne Nachrücken späterer Gläubiger (Tilgung ante lineam) zu-gelassen wurde; vgl. Paulsen § 79, v. Meibom S. 288, Beseler § 103Anm. 36. Vgl. auch Bremer Erbe- u. Handf.O. § 97:Die Priorität der Hand-festen richtet sich .. . allein nach der aus der Handfeste selbst sich ergeben-den, in Summen ausgedrückten Reihenfolge. Die Aufnahme dieses Systemsin das B.G.B. hat namentlich Seestern-Pauly unter ausführlicher Dar-legung des schleswig-holstein. R. verfochten; vgl. den Auszug aus seinerSchrift in der amtlichen Zusammenstellung der gutachtl. Aufs, zum Entw. III329 ff. Seestern-Pauly bekennt sich ausdrücklich zur Wertparzellentheorie.Für das System der festen Stellen haben sich, obschon unter Verwerfung derWertparzellentheorie, auch Staub, Gutachten aus dem Anwaltstande S. 407 ff.,und Deybeck, b. Gruchot XXXIV 371 ff., ausgesprochen. Vgl auch Gierke,Entw. S. 376 ff. Der Schweiz Entw. § 802804 (Vorentw. 804806) hat dasSystem der festen Pfandstellen, gibt aber im Falle der Pfandverwertung demEigentümer wegen leerer Pfandstellen keinen Anspruch auf einen Teil desErlöses, weist vielmehr den ganzen Erlös denwirklichen Pfandgläubigernihrem Range nach zu.

28 Oben § 119 S. 324.

29 Unten § 166.