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2 (1905) Sachenrecht
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§ 158. Begriff und Wesen des Grundpfandrechts.

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Obligationeurechts über Schulclverlniltnisse, obschon sie in vielenPunkten entsprechende Anwendung auf die dingliche Schuld finden,niemals unmittelbar auf sie anwendbar 28 . Auch erklärt sich ausdem sachenrechtlichen Wesen der dinglichen Schuld, dafs sie auchdann, wenn das Grundstück herrenlos ist oder im Eigentum desGläubigers steht, zwar ruht, aber dem objektiven Bestände nachvorhanden ist 24 .

3. Wertrecht. Das Grundpfandrecht ergreift die Sachein ihrem Wert. Seinen Gegenstand bildet das Grundstück mit zu-gehörigen körperlichen und unkörperlichen Gegenständen im Sinneeines durch den gemeinsamen Wert geeinten Grundvermögens.Es unterwirft der Herrschaft des Berechtigten zuletzt nicht denSachkörper, sondern dessen Tauschwert. Doch ist es kein reinesWertrecht, dessen Gegenstand lediglich der als besonderes Rechts-objekt von der Saehe abgeschiedene Wert wäre 25 . Vielmehr er-greift es die Sache selbst und beschränkt nur seine Wirksamkeitauf ihre Eigenschaft der Verwertbarkeit. Und es ergreift dieSache im Ganzen, nicht nur einen bestimmten Teil ihrer Wert-

seine frühere Bedeutung verloren hat, auch vondinglicher Forderungsprechen. Doch wird dies besser vermieden, zumal es in Widerspruch mitdem Sprachgebrauch des B.G.B., das immer nur das Gläubigerrecht aus einerObligation alsForderung bezeichnet, treten würde.

23 Dies Prinzip ist im neuen bürgerlichen Recht streng durchgeführt;überall, wo Sätze des Obligationenrechts gelten sollen, findet sich eine be-sondere Verweisung; vgl. oben Anm. 911. Hieran scheitert jede obli-gationenrechtliche Theorie; sie widerspricht dem positiven Recht. Anderer-seits ist jenen Verweisungen gegenüber jede Theorie, die den Begriff der ding-lichen Schuld ganz verwirft, in der üblen Lage, mit einer Unzahl von Fik-tionen operieren zu müssen.

24 Cosack § 221 II 3 meint, dafs in diesen Fällen die dingliche Schuldüberhaupt fehle, und schliefst daraus, dafs sie für den Begriff des Grund-pfandrechts nicht wesentlich sei. Allein es steht hier mit der dinglichenSchuld nicht anders, als mit der Haftung. Auch diese kann nur gegen denEigentümer und vom Eigentümer nicht gegen sich seihst geltend gemachtwerden. Diese Grundpfandrechte sind eben im Ganzen ruhende und somitunvollkommene Rechte. Bei dem Grundpfandrechte an einem herrenlosenGrundstücke ist die Bestellung eines Eigentümervertreters (C.Pr.O. § 58, 787)erforderlich, aber auch ausreichend, um sofort Schuld wie Haftung in Wirksam-keit zu setzen. Über die Eigentümergrundpfandrechte vgl. unten § 166.

26 Dies ist die Auffassung, die Bremer, Stüler, Kühnast u. A. beider Grundschuld durchführen (oben Anm. 6) und die jetzt Kollier, Arcli. f.c. Pr. XCI 155 ff. u. Encykl. I 616, und Landsberg S. 735 ff. allgemein zu-grunde legen.