Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
856
Einzelbild herunterladen
 

850 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Gruudpfandrecht ist kein aus Sachen- und Obligationenrecht ge-mischtes Gebilde 30 . Vielmehr ist die dingliche Schuld ein wesent-licher Bestandteil des sachenrechtlichen Verhältnisses; sie ergänztdas für sich allein der Selbständigkeit unfähige Sachhaftungsrechtzu einem in sich vollendeten dinglichen Recht, das sich zwar (alsHypothek) an das Obligationenrecht anlehnen, aber auch (als Grund-schuld) dieser Brücke entbehren kann. Die dingliche Schuld be-gründet keinerlei Verpflichtung der Person als solcher, sondernlastet auf dem Grundstück und findet nur eben als Passivbestand-teil des Grundvermögens notwendig im jeweiligen Grundeigentümerihr Subjekt 21 . Sie gewährt dem Berechtigten keineForderung,sondern ein dingliches Gläubigerrecht, das durchaus als Recht amGrundstück erscheint und nur gerade deshalb sich gegen dessenjeweiligen Eigentümer richtet 22 . Darum sind auch die Regeln des

deutschen Rechts, für die ein Grundstück einstelit. Diese Konstruktion pafstfür die mittelalterliche Satzung. Sie pafst aber nicht für die mittelalterlicheReallast und insbesondere den Rentenkauf. Und darum pafst sie schlechthinnicht für die moderne Grundschuld, die in diesem Punkte dem Rentenkaufeund nicht der Satzung nahesteht. In ähnlicher Weise wird die Sachlageverschoben, wenn man der Grundschuld ein abstraktes Summenversprechenunterschiebt (oben Anm. 13) und auf diesem Wege folgerichtig dahin gelangt,auch die Grundschuld in ein accessorisclies dingliches Recht (Pfandrecht füreine Summenschuld) umzudeuten; so Rudolph, Arch. f. c. Pr. LXVIII 269 ff.,Kindel, Das Recht an der Sache, Rreslau 1889, S. 32 ft'., 77, 209. Dern-burg § 209 Z. 2 nimmt auch bei der Hypothek einePfandschuld an, scheintaber an dem obligationenrechtlichen Wesen dieser Schuld festzuhalten.

20 So ausdrücklich z. B. Buchka S. 80 ff., Hart mann, ObligationS. 135 ff, Stobbe § 109 Z. 56, II. Lehmann b. Stobbe § 155, B.R. II 257ff,Co sack § 221.

21 Hierin besteht Wesensgleichheit mit der Reallast. Darum ist auchhier der hildliche Ausdruck, dafs das Grundstück selbst schulde, aufgetauchtund hat z. B. in die mecklenburg. Gesetzgebung Eingang gefunden; vgl. dieStellen bei Beseler S. 459 Anm. 37. Manche haben auch hier im Ernst dasGrundstück personifiziert; so Tschierpe, Erört. zur Meckl. revid. H.O.,Wismar 1852, S. 92 ff., 104 ff., Lette a. a. O. S. 47 ff. Dies ist verkehrt; vgl.v. Meibom S. 38, Buchka S. 65, Kühnast, Unters. S. 18 ff. Allein objektivist in der Tat das Zahlensollen in die Grundstückssphäre aufgenommen undsomit zu einer Beschränkung des Eigentums gestempelt, die jeden Eigentümerin gleicher Weise, wie ein Unterlassensollen oder Duldensollen kraft Servitut,ergreift.

22 Dasdingliche Gläubigerrecht ist der notwendige Korrelatbegriff derdinglichen Schuld. Seine Dinglichkeit zu bestreiten, weil es sich gegen denEigentümer richtet, ist verkehrt. Denn alle begrenzten dinglichen Rechterichten sich unbeschadet ihrer absoluten Natur zunächst und in besondererWeise gegen den Eigentümer. Man könnte, da heute das WortForderung