§ 158. Begriff und Wesen des Grundpfandrechts.
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liehen Gläubigerrecht nicht Zahlung schlechthin, sondern nur„Zahlung aus dem Grundstücke“ verlangt werden 15 ; das Urteilhat den dinglichen Anspruch auf Zahlung aus dem Grundstückdem Eigentümer gegenüber festzustellen und damit ihm die Voll-streckbarkeit in das Grundstück und nur in dieses zu verschaffen 1B .Und darum geht im Falle der Zwangsversteigerung die dinglicheSchuld insoweit, als sie durch den Sachwert nicht gedeckt wird,zusammen mit dem Haftungsrechte unter 17 .
Die im Grundpfandrecht enthaltene Schuld ist sachen-rechtlicher Art. Es handelt sich nicht um eine in das Sachen-recht eingefügte „Obligation “ 18 und ebensowenig um eine aufser-halb des Sachenrechts stehende „reine Schuld“ 19 . Das moderne
IB Bisher war es üblich, auf Zahlung bei Vermeidung der Zwangsvoll-streckung zu klagen; so nicht blofs im Geltungsbereich der eine Zahlungs-pflicht aussprechenden Gesetze (oben Anm. 13), sondern auch in Preufsen; vgl.Dernburg, Preufs. P.R. §316, Achilles S.233; ebenso in Österreich, Einer§ 34 Anm. 9. Eine derartige Klage ist auch jetzt nicht zurückzuweisen, abersie ist nicht korrekt gefafst. Vollkommen korrekt dagegen ist eine Klage aufZahlung aus dem Grundstücke; Fuchs zu § 1147 Bern. 1, Neumann Bern. 2,Hellwig, Anspruch u. Klagerecht S. 361, Rechtskraft S. 480, Rspr. d. O.L.G.III 140; vgl. auch Biermann Bern. 2 S. 348.
18 Dernburg, B.R. III § 236, hält es für richtig, dafs die Klage aufFeststellung der Vollstreckbarkeit des Anspruchs in das Grundstück gerichtetwerde. Allein die Vollstreckbarkeit ist erst die Folge der judikatmäfsigenFeststellung des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück. Die Meistenwollen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstückabgestellt wissen; so Böhm S. 209, Oberneck S. 27, Männer S. 336,Planck zu § 1147 Bern. 2 a, Kober Bern. III 2, Turnau-Förster Bern. 4,Biermann Bern. 2. Eine solche Fassung mag zureichen, ist aber wenig an-gemessen, da sie nicht den privatrechtlichen Anspruch, sondern nur die öffentlich-rechtliche Folge seiner Feststellung zum Ausdruck bringt.
17 An sich ist auch eine dingliche Schuld mit persönlicher Haftung fürden Ausfall denkbar, wie sie in Hamburg und Lübeck bestand; oben § 157S. 842 Anm. 19.
w Diese Auffassung liegt in der einen oder anderen Form allen von demBegriff der „Realobligation“ ausgehenden Theorien (oben Anm. 13) zugrunde.Für das neue Recht vertreten sie in besonderer Schärfe Co sack, B.R. § 221,und E. Fuchs I 373 ff. u. 467 ff. Ebenso II. Lehmann li. Stobbe § 147u. 155, der mit den Kategorien der „actio in rem scripta“ und der klaglosen„obligatio naturalis“ operiert. Auch v. Schwind a. a. 0. S. 132 ff. u. 139 ff.vermag den Begriff der „Obligation“ nicht abzustreifen.
19 Besonders energisch tritt Puntschart a. a. 0. S. 110 ff. dafür ein,dafs dem Sachenrecht nur der Begriff der „Haftung“ angehöre, während derBegriff der „Schuld“ stets ein Verhältnis der Person als solcher ausdriieke.Er konstruiert die Grundschuld als eine reine Schuld im Sinne des älteren