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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
die Rede sein, dafs der Eigentümer als solcher nicht schuldig,sondern nur berechtigt wäre, zu zahlen 12 . Vielmehr begründetjedes Grundpfandrecht für den Eigentümer ein Zahlensollen undsomit eine Schuld 13 , für den Berechtigten ein Bekommensollen undsomit einen Anspruch auf Zahlung 14 . Allein die Erfüllung derdinglichen Schuld ist lediglich durch Verwirklichung der Sach-haftung erzwingbar. Darum kann mit der Klage aus dem ding-
(§ 799) und im Falle ausdrücklicher Festsetzung und Eintragung gegen denjeweiligen Eigentümer (§ 800). Vgl. auch C.Pr.O. § 325 Abs. 3.
12 Dies nehmen Alle an, die das Grundpfandrecht im Sinne des römischenPfandrechts konstruieren; sie leugnen die dingliche Schuld und sehen in derZahlung durch den Eigentümer nur ein ihm kraft facultas alternativa zu-stehendes Mittel, die Sache vor dem gerichtlichen Verkauf zu bewahren. So-ll n ge r, Österr. P.R. I § 517 Anm. 25, Einer S. 236 ff., Römer S. 8 ff.,Köhler, Pfandr. Forsch. S. 52 ff., früher Dernburg, Preufs. P.R. I § 313;für das neue Recht Planck Vorbem.3 vor § 1118, Kober Bern. 11 zu § 1113,Köhler, Enzykl. I 616, Landsberg S. 741, hinsichtlich der Hypothek auchPuntschart S. 103 ff.
13 Manche bisherige Gesetze sprechen ausdrücklich von einer Verpflich-tung des Eigentümers zur Zahlung; so Württ. Pf.G. Art. 117, Sachs. G. v. 1843§ 80, Bayr. H.G. § 54, Meckl. H.O. b. v. Meibom § 22, Hamb. ILO. § 33, Lüb.G. v. 1879 § 1. Wenn die übrigen Gesetze nur das Recht des Gläubigers, ausdem Grundstück Befriedigung zu suchen, betonen, so schneiden sie damit dieAnnahme einer Zahlungspflicht keineswegs ab. Das B.G.B. aber macht, indemes die Wendung gebraucht, dafs an den Berechtigten eine Geldsumme „ausdem Grundstücke zu zahlen ist“ (§ 1113, 1191) oder dafs der Berechtigte „die-Zahlung aus dem Grundstücke verlangen“ kann (§ 1201 u. 1202), die Annahmeeiner Eigentümerschuld geradezu notwendig. Denn was aus dem Grundstückzu zahlen ist, das „hat“ eben der Eigentümer zu zahlen, und das Verlangender Zahlung aus dem Grundstück kann sich nur gegen den Eigentümerrichten. — Für das bisherige Recht wurde, das Dasein einer Eigentümerschuldnamentlich von den Anhängern der von v. Meibom a. a. O. entwickelten undin entschiedener Weise von Regelsberger, Beklcer, Buchka a. a. 0.S. 80 ff., Hartmann, Obligation (1875) S. 135 ff, Stobbe § 109, aber auchvon Sohm und Ehrenberg (oben Anm. 2) fortgebildeten Theorie der „Real-obligation“ verfochten. Manche, wie Bähr a. a. 0. S. 48 ff, 96, nahmen nurbei der Grundschuld eine Realschuld an oder fanden in ihr ein den Eigen-tümer verpflichtendes abstraktes Summenversprechen; so Förster, Grundbuchr.S. 139, Preufs. P.R. § 190 Anm. 25, Dernbnrg, Preufs. P.R. I § 314 Anm. ll rJäckel b. Gruchot XVIII 560, Roth, D.P.R. § 294 a. E. — Für das neueRecht wird überwiegend irgend eine Eigentümerschuld angenommen; so vonCosack, H. D;ernburg, H. Lehmann, Staub a. a. 0., Fuchs I 373 ff. r467 ff, v. Schwind S. 132 ff. (für die Grundschuld) u. S. 139 ff. (für dieHypothek), Hachenburg, B.G.B. S. 529 ff, 535 ff. Puntschart S. 110 ff.gibt sie nur bei der Grundschuld zu.
14 Dies ist im B.G.B. ausdrücklich gesagt; vgl. die vor. Anm.