§ 158. Begriff und Wesen des Grundpfandrechts.
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Namen das Dasein der dinglichen Schuld aus! Allein auch beider Hypothek steht neben der persönlichen Schuld eine dinglicheSchuld, die hinsichtlich ihres Subjektes, ihres Bestandes und ihresInhaltes besondere Schicksale haben kann 7 . Gemäfs der einheitlichenStruktur der Grundpfandrechte steckt daher auch in der Hypothekeine Grundschuld, die nur der Regel nach durch eine persön-liche Schuld einerseits ergänzt und andererseits inhaltlich be-stimmt wird 8 .
Die dingliche Schuld ist untrennbar mit dem Eigentumam Grundstücke verknüpft und geht daher von Rechts wegen aufjeden neuen Eigentümer über. Sie richtet sich auf Zahlung desGeldbetrages, für den das Grundstück haftet. Gleich einer persön-lichen Schuld wird sie zu bestimmter Zeit oder auf Kündigungfällig 9 . Ihre Nichtleistung zieht Verzugsfolgen nach sich 10 . Aufihre Leistung geht der dingliche Anspruch aus jedem Grundpfand-recht, der deshalb hinsichtlich der prozessualen Geltendmachungeinem obligationenrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Geld-summe gleichgestellt ist 11 . Offenbar kann hiernach nicht davon
Auffassung, die den pfandrechtlicken Grundgedanken der Sachhaftung preis-gibt, setzt sich in AViderspruck mit der geschichtlichen Entwicklung.
7 Das B.G.B. legt den Begriff der „dinglichen Schuld“ dadurch nahe,dafs es stets von dem „persönlichen“ Schuldner spricht, was überflüssig wäre,wenn kein anderer Schuldner existierte. Auf der aktiven Seite bringt es dasdingliche Gläubigerrecht in der AVeise zum Ausdruck, dafs es der „Forderung“besondere AA'irksamkeit „in Ansehung der Hypothek“ verleiht. Dabei bedientes sich keineswegs einer Wendung, die auf eine Fiktion schliefsen liefse, wiesie Puntschart a. a. 0. S. 104 Anm. 2 hineinträgt („juristisch-formal wirddie Forderung als bestehend behandelt, wenn sie auch materiell nicht besteht“).A r ielmehr wendet es nur eine eigentümliche Technik an, um von der Forderungher den in das dingliche Recht aufgenommenen Inhalt eines Bekommensollenszu gewinnen.
8 Dieses Verhältnis würde natürlich klarer hervortreten, wenn das B.G.B.,wie mehrfach empfohlen wurde, die Grundschuld als einfache Grundform voran-gestellt und die Hypothek als Verbindung von Grundschuld und Forderungnormiert hätte. Allein dadurch, dafs es den umgekehrten AA r eg einschlägt unddie Grundschuld hinter der Hypothek durch Streichungen regelt, wird derSachverhalt zwar verdunkelt, aber nicht wirklich verändert.
9 B.G.B. § 1193, 1202, 1141, 1142, 1149.
10 B.G.B. § 1146.
11 C.Pr.O. § 794 Nr. 5 S. 2. A'erfolgbarkeit im AA’ege des Urkunden-prozesses (C.Pr.O. § 592 S. 2) und des Mahnverfahrens (§ 688 Abs. 1 S. 2).Möglichkeit einer Unterwerfung des dinglichen Schuldners unter sofortigeZwangsvollstreckung in gerichtlicher oder notarieller Urkunde (§ 794) mit ge-steigerter AVirkung für den eingetragenen Rechtsnachfolger des Gläubigers