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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Allein er hat ein gegen den jeweiligen Eigentümer und jedenanderen Berechtigten durchsetzbares Recht auf Befriedigung ausdem Sachwerte. Die Verwirklichung dieses Rechtes kann er nurim Wege der Zwangsvollstreckung erzielen. Aber es ist seinPrivatrecht, dem der gerichtliche Zugriff von der Beschlagnahmebis zur Versilberung dient 4 . Das Recht auf Befriedigung tritterst ein, wenn eine fällige Zahlung nicht erfolgt. Doch entspringtes aus einer schon vorhandenen dinglichen Gebundenheit, die sichnamentlich darin äufsert, dafs der Berechtigte gegen Jedermannauf Unterlassung einer die Sache entwertenden Verschlechterungklagen kann 5 . So ist die Sache selbst durch die Pfandhaftungverstrickt und einer Herrschaft des Pfandgläubigers unterworfen.Darum kann auch das Grundpfandrecht gleich anderen begrenztendinglichen Rechten an der Sache bestehen, wenn diese zurzeit sichin Niemandes Eigentum oder im Eigentum des Pfandgläubigersselbst befindet.

2. Haftung und Schuld. Den primären Inhalt des Grund-pfandrechtes bildet die Sachhaftung. Mit der Sachhaftung aberverbindet sich bei jedem modernen Grundpfandrechte eine den je-weiligen Eigentümer treffende dingliche Schuld. Da jede Haftungeine Schuld, für die gehaftet wird, voraussetzt, ist da, wo einepersönliche Schuld fehlt, die dingliche Schuld begrifflich not-wendig 6 . Demgemäfs drückt die Grundschuld schon durch ihren

4 Damit wird das von So hm a. a. 0. aus der angeblichenOhnmacht

des Gläubigerrechts hergeleitete Argument gegen die Dinglichkeit hinfällig.Vgl. Köhler, Pfandr. Forsch. S. 60 ff.

6 Vgl. unten § 159 V 1 S. 872.

8 Verneint man bei der Grundschuld jedeSchuld, so mufs man bei ihrauch den Begriff derHaftung fallen lassen. Dies tun in der Tat Alle, die inder Grundschuld ein reines Wertrecht erblicken, wie Bremer a. a. 0. S. 54ff.(Recht auf Verwertung und Aneignung des Erlöses), Stüler, Z. f. deut.Gesetzg. VII 261 ff. (Wertanteilsrecht, gerichtet auf Aneignung eines Teiles desWertes nach Ablauf einer gewissen Zeit und des Nutzungsbetrages diesesWertes bis zu derZeit), Köhler (Recht, der Sache einenWertzu entnehmen,vgl. unten Anm. 26), Landsberg § 200 Z. 1 b, § 207 (Wertgewinnungsrecht).Ebenso Kühnast, wenn er die Grundschuld als Recht auf einen Teil derGrundrente konstruiert; Unters. S. 48 ff., 67 ff., Grundschuld S. 65 ff., 89 ff.,101 ff. Ferner R. Goldschmidt, Systematik des Pfandrechts und der Hypo-thek des Eigentümers, Berlin 1877, S. 23 ff., mit seiner Annahme einer be-dingten Einräumung des Miteigentums am Grundstück. Desgleichen Stelling,Uber die preufsische Post, Leipzig 1893, mit seiner Theorie des vom Grund-eigentum separierten selbständigenPosteigentums, das bei der Grundschuldrein, bei der Hypothek beschränkt und bedingt konstituiert werde. Allein jede