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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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850
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850 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

mit Schulden zu belasten, galt nunmehr als geheiligtes Menschen-recht.

Auch das B.G.B. gewährt volle Freiheit der Grund-versc hui düng. Es zieht nur zum Schutze dieser Freiheit gegenSelbstzerstörung der vertragsmäi'sigen Bindung des Eigentümersgegenüber dem Grundpfandgläubiger gewisse Schranken. EineVereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegen-über verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräufsern oder nichtweiter zu belasten, ist nichtig 48 . Der Eigentümer kann sich beider Rentenschuld des Kündigungsrechtes nicht über dreifsig Jahrehinaus begehen 48 . Das Landesrecht ist ermächtigt, die Aus-schliefsung des Kündigungsrechtes für den Eigentümer bei jedemGrundpfandrecht zu untersagen oder zeitlich zu beschränken, undhat von dieser Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht 00 .

Gesetzliche Beschränkungen der Verschuldungsfreiheitbegegnen hei den der landesrechtlichen Regelung vorbehaltenengebundenen Gütern 61 . Das Landesrecht kann aber darüber hinauseine Verschuldungsgrenze einführeu, indem es die Belastung einesGrundstückes jenseits einer bestimmten Wertgrenze untersagt 52 .

48 B.G.B. § 1136. Solche Vereinbarungen entbehren auch der obli-gationenrechtlichen Wirksamkeit. Doch gilt dies nur gegenüber dem Gläubiger.Einer anderen Person (z. B. dem Rechtsvorgänger bei der Gutsüberlassung)gegenüber kann der Eigentümer sich wirksam verpflichten, die Veräufserungoder Belastung zu unterlassen. So auch gegenüber dem zugleich wegen desRestkaufgeldes als Gläubiger eingetragenen Verkäufer, wenn die Vereinbarungnicht im Hinblick auf das Gläubigerrecht erfolgt. Daher bindet z. B. insolchem Falle das Versprechen, nur an einen Käufer deutscher Nationalitätzu veräufsern; R.Ger. LV Nr. 20. Ähnlich Sachs. Gb. § 225, Weimar. Pf.G.§ 120, Altenb. § 75, Rudolst. § 30, lleufs ä. L. § 74, Reufs j. L. § 72. Hin-sichtlich der weiteren Belastung auch Preufs. L.R. 1, 20 § 439 u. E.E.G. § 48nebst den nachgebildeten Ges., Württ. Pf.G. Art. 93, Österr. Gb. § 1371. Da-gegen war nach Bayr. II.G. § 44 sogar die Verdinglichung eines für denGläubiger ausbedungenen Rechtes auf Untersagung fernerer Verpfändungdurch Eintragung zulässig; Regelsberger § 55. Vgl. auch über meckl. R.v. Meibom § 12 Anm. 6.

49 B.G.B § 1202 Abs. 2.

50 E.G. Art. 117 Abs. 2. Nach Anhalt. A.G. z. B.G.B. Art. 51 u. Sondersh.Art. 51 darf bei keinem Grundpfandrecht die Kündigung über 30 Jahre hinausausgeschlossen werden. Die A.G. f. Preufsen Art. 32, Mein. Art. 19 § 2,Waldeck Art. 17 lassen die Ausschliefsung allgemein nur für 20 Jahre, diefür Württ. Art. 213 u. Bad. Art. 27 nur für 10 Jahre zu.

01 Vgl. z. B. hinsichtlich der Erbpachtgüter Mecklenb. A.V. § 166167(163164).

62 E.G. Art. 117 Abs. 1. Eine allgemeine Belastungsgrenze für Gültenwill der Schweiz. Entw. § 834 (Vorentw. 830) einführen.