§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
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die Befriedigung aus dem Grundstücke nur im Wege der Zwangs-verwaltung suchen. Nach bisherigem Recht galt meist die Be-stellung eines so beschränkten Grundpfandrechtes allgemein alszulässig 44 . Dem B.G.B. ist ein Grundpfandrecht mit blofser Er-tragshaftung unbekannt 45 . Dagegen bleibt nach Landesrecht beigebundenen Gütern (Haus- und Stammgütern, Lehen, Familien-fideikommissen usw.) die Bestellung einer Hypothek, einer Grund-schuld oder einer Rentenschuld in der Weise zulässig, dafs dieBefriedigung aus dem Grundstücke nur im Wege der Zwangs-verwaltung gesucht werden kann 46 .
VII. Verschuldungsfreiheit. Das ältere Recht kanntemancherlei Beschränkungen der Grundverschuldung. Bei den ge-bundenen Gütern bildeten sie einen Teil der allgemeinen Ver-fügungsbeschränkungen. Aber auch bei freien Gütern wurde oftdie Belastung mit Hypotheken an behördlichen Konsens gebundenund insbesondere nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze gestattet 47 .Mit der Freiheit des Eigentums wurde auch die Verschuldungs-freiheit durchgeführt. Das Recht, sein Grundeigentum beliebig
44 In Preufsen war die Bestellung einer Revenüenhypothek aucli an nichtgebundenen Gütern nach dem Landrecht zulässig und sollte in dem vertrags-mäfsigen Ausschlufs der Verkaufsbefugnis des Gläubigers gefunden werden;I, 20 § 26. Das E.E.G. § 45 erklärte einen derartigen Vertrag für nichtig,beseitigte aber damit nicht, wie Manche annehmen (bes. Eccius b. GruchotXXVIII 3), die Möglichkeit der ausdrücklichen Bestellung einer auf dieNutzungen beschränkten Hypothek; Dernburg, II.R. II 166 ft'., R.Ger. XIIINr. 56. Auch nach Württ. Pf.G. Art. 91 u. Hess. Pf.G. Art. 84 ist der Ver-zicht auf die Zwangsversteigerung unwirksam. Im übrigen dagegen mußte einderartiger Verzicht als zulässig erachtet werden; Regelsberger S. 371,Roth § 310 Anm. 18, v. Meibom S. 217 ff.
46 Ein vertragsmäfsiger Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsversteige-rung wird durch die zwingende Natur der sachenrechtlichen Vorschriften desB.G.B. ausgeschlossen; Biermann, Vorbem. 2 zu § 1113, Fuchs, Bern. 1 zu§ 1113, Planck, Bern. 3 c zu § 1147.
46 E.G. Art. 60; Preufs. A. L.R. I, 18 § 227, II, 4 § 76 ff., A.G. z. Zw.V.G.Art. 13; Württ. Pf.G. Art. 7, A.G. § 216, 280, 281; Bayr. H.G. § 68; Hess.Pf.G. Art. 10; AVeimar. Pf.G. § 18. — Ältere Revenüenhypotheken bleiben alssolche bestehen; E.G. Art. 192 Abs. 2.
47 Vgl. Mäscher S. 278 ff., 332 ff.; Haubold § 210 Anm. h u. i (bis1827 u. 1829); Regelsberger S. 6 u. 7; v. AA r yfs S. 58 ff.; Stobbe-Leh-mann § 146 VIII. In Preufsen schränkte das Edikt v. 14. Sept. 1811 § 29u. 54 die A T erschuldbarkeit der regulierten Bauergüter auf ein Viertel ihresAVertes ein, die V. v. 29. Dez. 1843 aber hob dies auf; Dernburg, II.R.II 43 ff.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gi^rke, Deutsches Privatrecht. II.
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