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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Zwangsvollstreckung suchen und auch vertragsmäfsig sich eineandere Befriedigungsart nicht ausbedingen 42 . Er kann aber beijedem Grundpfandrecht mit Einschlufs der Rentenschuld sich nichtnur an die Früchte und sonstigen Erträge des Grundstücks, sondernauch an den Grund und Boden selbst halten, indem er dessenUmsatz in ein Geldkapital durch gerichtliche Zwangsversteigerungbetreibt 43 .
Eine Abwandlung der kapitalistischen Haftungsart wird durchEinschränkung der Grundstückshaftung auf die Erträge desGrundstücks herbeigeführt. Bei einem derartigen Ertragsgrund-pfandrecht („Revenuenhypothek“) kann der Gläubiger sich nichtan die Substanz, sondern nur an die Nutzungen halten und somit
42 B.G.B. § 1149. Insbesondere weder das Recht auf Übertragung desEigentums, noch das Recht auf Selbstverkauf. Jede vor Eintritt der Fällig-keit erfolgte Einräumung eines solchen Rechts ist nichtig; Rechtspr. desBayr. Obst. L.G. V 322, Jahrb. d. K.Ger. XXV S. A 335. Nach der Fälligkeitfreilich sind solche Vereinbarungen, soweit sie nicht wucherisch sind, gültig. —Dies stimmt mit dem bisherigen Recht überein. Das Verbot der lex commissoria(vgl. z. B. Preufs. L.R. I, 20 § 33, Württ. Pf.G. Art. 91, Sächs. Gb. § 383,Hess. Pf.G. Art. 91, Weimar. Pf.G. § 106, Code civ. Art. 2078, Ost. Gb. § 1371)war keineswegs durch das R.G. v. 14. Nov. 1867 beseitigt; Dernburg, H.R.II 266, Eccius b. Förster § 191 Anm. 32, Roth § 310 Anm. 25, Stobbe-Lehmann § 165 Anm. 75, R.Ger. II Nr. 86, IV Nr. 12; a. M. Förster,Grundbuchr. S. 173, v. Meibom, Meckl. H.R. § 18 Anm. 49. Die Ver-einbarung eines privaten Verkaufsrechts war nach Preufs. L.R. I, 20 § 29noch zulässig, mufste aber seit dem Ges. v. 1872 als unzulässig erachtet werden;Förster, Grundbuchr. S. 174, Bahlmann S. 179 Nr. 3; a. M. Eccius§ 194 Anm. 42. Ausdrücklich für ungültig erklärt wird jede derartige Ver-einbarung im Sächs. Gb. § 383 u. Hess. Pf.G. Art. 91. Ungültig ist sie auchnach österr., bayr. u. württ. R.; Exner § 27 Anm. 17, Regelsberger § 80a. E., Lang § 190. Gültig nach meckl. R.; v. Meibom S. 203.
43 B.G.B. § 1147, C.Pr.O. § 866. Auch die meisten bisherigen Gesetzelassen dem Gläubiger die freie Wahl zwischen Zwangsversteigerung undZwangsverwaltung; Preufs. E.E.G. § 43, Oldenb. § 43, Braunschw. § 47, Kob.-Goth. § 43, Lippe § 43, Sondersh. § 39; Bayr. II.G. § 51; Sächs. Gb. § 424;Altenb. H.O. § 82; Reufs ä. L. u. j. L. 11.0. § 79; Anhalt. A.G. z. C.Pr.O. § 15;österr. R., Exner § 34 Anm. 16, § 44 Z. 1. Manche Gesetze kennen sogardie Zwangsverwaltung nur als subsidiäres Befriedigungsmittel; Württ. Exek.Ges. Art. 44, Lang § 190; Hess. Pf.G. § 84; meckl. R., v. Meibom § 26;Rudolst. H.O. § 31. Das französ. R. läfst überhaupt keine Einweisung in dieFrüchte, sondern nur Subhastation zu; Puch eit, H.R. § 35, Zachariae-Crome § 257. — Über das Recht des nicht persönlich haftenden Eigentümers,sich durch Abtretung des Grundstückes zu befreien, nach Bayr. II.G. § 26 u. 54vgl. Gönner I 540 ff., Regelsberger § 81 u. (abweichend) Roth III 643 ff.Über das französ. Abtretungsrecht Zachariae-Crome a. a. O., Roth III 645.