§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
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gestellt werden. Die von Pfandbriefverbänden ausgegebenen Pfand-briefe auf den Inhaber, die nur zum Teil noch einen pfandrecht-lichen Inhalt haben, unterstehen besonderen Rechtssätzen. Soweit■ein Grundpfandrecht in einem Inhaberpapier verkörpert ist, erlangtes die volle Verkehrsfähigkeit der beweglichen Sachen 39 .
VI. Kapitalistische Prägung. Das moderne Grund-pfandrecht offenbart einerseits im Schuldinhalte, andererseits inder Haftungsart eine kapitalistische Prägung, die aber in beiderleiHinsicht einer Abwandlung fähig ist.
1. Der Schuldinhalt der Hypothek wie der Grundschuldlautet auf eine bestimmte Geldsumme, die bei Eintritt der Fällig-keit vom Grundeigentümer zu zahlen ist. Die dingliche Schuldist also eine verzinsliche oder auch unverzinsliche Kapital-schul d.
Eine Abschwächung der für das Grundeigentum mit derKapitalverschuldung verknüpften Gefahren kann durch Beschrän-kung oder Ausschliefsung des Kündigungsrechts des Gläubigerserzielt werden. In grofsem Umfange erfolgt eine Belastung derGrundstücke mit unkündbaren verzinslichen Darlehnsschulden durchdie Pfandbriefverbände. Die Kapital schuld wird dabei normalerWeise durch Verwendung eines Zinszuschlages zu ihrer allmählichenTilgung abgetragen (Amortisationshypothek, Annuitäten). Auf■diesem Wege vermag die Hypothek oder Grundsehuld, obschon siebegrifflich Kapitalschuld bleibt, sich im Erfolge stark einer blofsenRentenschuld zu nähern 40 .
Nach dem B.G.B. aber kann ein Grundpfandrecht auch alsechte Rentenschuld begründet werden. Die Rentenschuld ist■eine Abart der Grundschuld, bei der vom Grundeigentümer über-haupt nur eine wiederkehrende Geldrente geschuldet wird. Demkapitalistischen System fügt sie sich durch das Erfordernis dergleichzeitigen Bestimmung und Eintragung einer Ablösungs-summe ein 41 .
2. Die Haftung kraft Grundpfandrechtes trifft das Grund-stück nebst mithaftenden Vermögensgegenständen als ein in einGeldkapital umsetzbares Grundvermögen. Der Gläubiger kannseine Befriedigung aus dem Grundvermögen nur im Wege der
39 Unten § 163 II, 164 IV, 165 IV, 168.
40 Unten § 168.
41 Unten § 165. Ein Vorbild hat sie im Münchner Ewiggelde und denHamb. u. Lüh. Renteposten.