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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
auf den Inhaber ausgestellt wurden, wie dies seitens der öffent-lichen Pfandbriefverbände geschah 84 und zum Teil auch in anderenFällen zugelassen wurde 85 .
Das bürgerliche Gesetzbuch schreibt als Regel sowohlbei der Hypothek wie bei der Grundschuld die Erteilung einesBriefes vor, läfst aber bei beiden Arten des Grundpfandrechts dievertragsmäfsige Ausschliefsung des Briefes zu und schliefst gesetz-lich die Erteilung eines Briefes bei der Sicherungshypothek aus.Es behandelt Hypothekenbriefe und Grundschuldbriefe gleiclnuäfsigals Wertpapiere und unterscheidet sie nur hinsichtlich der Zu-lassung der Inhaberklausel. Hiernach ergeben sich folgende Artenvon Grundpfandrechten:
a. Briefgrundpfandrechte. Die regelmäfsige Hypothekist Briefhypothek, die regelmäfsige Grundschuld Brief-g rund schuld oder B r i ef r ent enschul d 36 . Die Briefe sindWertpapiere mit dem Charakter von Rektapapieren, die den ver-brieften Rechten das hiermit gegebene Mafs von Beweglichkeitverschaffen 37 .
b. Buch grundpf an d r echte. Die Sicherungshypothekmufs, jede andere Hypothek kann als Buchhypothek, dieGrundschuld kann als Buchgrund schuld oder Buchrenten-schuld bestellt werden 38 . Die Yerkehrsfähigkeit der Buchgrund-pfandrechte ist dadurch beschränkt, dafs ihre Übertragung nurunter Bemühung des Grundbuchs erfolgen kann.
c. I n h a b e r g r u n d p f a n d r e c h t e. Hypothekenbriefe könnennicht auf den Inhaber lauten, wohl aber können Schuldverschrei-bungen auf den Inhaber oder an Order durch Bestellung einerSicherungshypothek einen grundpfandrechtlichen Inhalt empfangen.Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe können auf den Inhaber
34 Vgl. unten § 168; Dernburg u. Ilinrichs II 13 ff.
35 Österr. G. v. 24. Apr. 1874 u. 19. Mai 1874; vgl. Krainz I 757 ffSchweiz. G. v. 24. Juli 1874 (bei Verpfändung von Eisenbahnen). Braunschw.G. v. 30. März 1881. Freufs. G. v. 19. Aug. 1895 § 20—23 (bei Bahnpfand-schulden).— Über Schweiz. Pfandbriefe auf den Inhaber vgl. Huber III 557 ff.
36 Vgl. unten § 161, 164, 165. Die Briefgrundpfandrechte sind Neuerungenfür alle in Anm. 27—28 angef. Rechte.
37 Vgl. Jacobi, Wertpapiere S. 319 ff.; oben § 110.
38 Unten § 162, 163, 164 V, 165 V. Die Buchhypothek ist eine Neuerung fürAnhalt und Braunschweig, wo ein Verzicht auf den Hypothekenbrief unzulässigwar. Die Buchgrundschuld hat ein Vorbild nur in der selbständigen Hypothekvon Hamburg und Lübeck und für gewisse Fälle in der BuchhypothekMecklenburgs.