§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
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die Kraft einer öffentlichen Beweisurkunde bei 38 , so dafs derHypothekenverkehr gleichwohl an die Vermittlung durch Buch-eintrag gebunden blieb 29 . Dagegen verlieh die preufsische Gesetz-gebung dem Hypothekenbriefe die Bedeutung einer Legitimations-urkunde, die an Stelle des Bucheintrages dem Gläubiger diePublizität seines Rechtes verschafft und sowohl bei der Verfügungüber die Hypothek wie bei der Geltendmachung der Hypothek zurLegitimation erforderlich und ausreichend ist 80 . In ähnlicher Weisenäherten andere Gesetze den Hypothekenbrief einem Wertpapieran 81 . Einzelne Gesetze gingen weiter und erhoben den Hypotheken-brief zu einem echten Wertpapier, dessen Übergabe zur Über-tragung der Hypothek unerläfslich ist 82 . Die preufsische Gesetz-gebung von 1872 unterschied auch hier Hypothek und Grundschuldund gestaltete, während sie dem Hypothekenbrief die Natur einerblofsen Legitimationsurkunde beliefs, den Grundschuldbrief alsvollkommenes Wertpapier aus 38 . Ein noch höheres Mafs von Be-weglichkeit erlangte das Grundpfaudrecht insoweit, als Pfandbriefe
28 So das bayr. R., H.G. § 115, 170 ff., Regelsberger § 21; das württ.lt., Pf.G. Art. 14, 47, 149, 191 ff., 210 ff, Römer S. 162; das säcbs. R., V. v.9. Jan. 1865 § 185 ff; ferner Weimar. Pf.G. § 260 ff., Altenburg. G. v. 1852§ 193 ff, Reufs j. L. G. v. 1858 § 192 ff, Reufs ä. L. G. v. 1873 § 192 ff.
29 Nach dem säcbs. R. und den in Anm. 28 angef. thüring. Rechten(Sachs. Gli. § 438 u. Grdb.O. § 145, Weimar. Pfd.G. § 80, Altenb. § 86 u. 145,Reufs ä. L. § 83, 144, Reufs j. L. § 85, 145, auch Meining. Grdb.G. Art. 10u. Rudolst. II.O. § 34, 76 u. 77) ist ebenso, wie nach Hess. Pf.G. Art. 92,Ilamb. G. § 36, Lüb. G. § 43 u. öst. R. (oben Anm. 27), zur Übertragung derHypothek die Eintragung erforderlich. Hach Bayr. H.G. § 167 u. Württ. Pf.G.Art. 85 erfolgt zwar die Übertragung unabhängig von der Eintragung, ist aberdie Eintragung das einzige Mittel, um den Erweiber gegen weitere Verfügungendes bisherigen Gläubigers zu schützen und den Rechtsübergang dem Schuldnergegenüber in Wirksamkeit zu setzen. Vgl. Regelsberger § 87 ff.
30 So schon die H.O. v. 1783, die den Hypothekenbrief obligatorischmachte. Die Nov. v. 1853 liefs den Verzicht auf. den Hypothekenbrief zu,,und hieran hielt die Grdb.O. v. 1872 § 122 fest. Allein auch im Falle desVerzichtes mufs ein Brief erteilt werden, sobald eine Veränderung des Gläubiger-rechts stattfindet. Vgl. Dernburg u. Hinrichs II 132 ff.
31 So die Mecklenb. Ges. den Hypothekenschein; v. Meibom § 19.Ferner Oldenburg., Kob.-Goth., Lipp. u. Sondersh. Ges. nach preufs. Vorbild.
32 So Braunschw. E.E.G. § 55; Anhalt. Pf.G. § 35 (nur bei Teilabtretungist Eintragung erforderlich).
33 Preufs. E.E.G. § 53—55, Grdb.O. § 79—83. Auf den Grundschuldbriefkann nicht verzichtet werden, die Übergabe ist zur Abtretung unerläfslich,eine Blankoabtretung auf dem Brief ist zulässig. Ebenso die oben Anm. 22erwähnten Ges.