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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

kann auch von vornherein auf den Namen des Eigentümers ein-getragen -werden 2B .

V. Verkehrsfähigkeit. Die Grundpfandreckte sind über-tragbare Vermögensrechte, jedoch in sehr ungleichem Mafseverkehrsfähig.

1. Das Mafs ihrer Verkehrsfähigkeit hängt zunächst von demGrade ihrer Selbständigkeit ab. Es wächst insbesondere mitder Steigerung des Schutzes, den das Vertrauen auf das Grund-buch geniefst. Darum ist die Sieherungskypothek weder bestimmtnoch geeignet, die Rolle eines Verkehrsgegenstandes zu spielen.Ihr gegenüber erscheint die gewöhnliche Hypothek alsVerkehrs-hypothek 26 . Bei der Grundschuld fällt von vornherein jedes ausder Unselbständigkeit des dinglichen Rechts stammende Hindernisder Verkehrfähigkeit weg.

2. Weiter aber wird das Mafs der Verkehrsfähigkeit durchdie Art der Verbriefung der Gruudpfandrechte bestimmt.Denn je nachdem allein die Beurkundung im Buche entscheidendeBedeutung für das Gläubigerrecht hat oder daneben eine für denGläubiger erteilte besondere Urkunde eine selbständige Rolle spielt,ist das Grundpfandrecht den schwerfälligen Formen des Liegen-schaftsverkehrs unterworfen oder erleichterten Formen des Fahrnis-verkehrs zugänglich.

Auch in dieser Richtung gingen die Hypothekengesetze weitauseinander. Meist schrieben sie zwar als Regel die behördliche Aus-fertigung und Aushändigung eines Hypothekenbriefes (Hypo-thekenscheines , Hypothekeninstruments, Hypothekendokuments,Pfandbriefes) vor 27 . Allein vielfach legten sie diesem Briefe nur

25 Unten § 164. In der Grundschuld des ß.G.B. setzt sich die Hypothekdes meckl. R. und die preufsische Grundschuld fort. Von der selbständigenHypothek des hansestädtischen Rechts unterscheidet sie sich durch das Prinzipder reinen Sachhaftung.

26 So nennen sie Dernburg III 613, Endemann II 448, Cosack II§ 223, Kober S. 369 u. A. Doch wird dieser Name besser nur für dieBriefhypothek gebraucht; so H. Lehmann, B.R. II 259.

27 Keinen Hypothekenbrief, sondern nur eine Bescheinigung der In-skription auf einem Exemplar der bordereaux und informatorische Abschriftenu. Auszüge kennt das französ. R.; Code civ. Art. 2150, 2196, 2198, Zachariae-Crome § 247. Aber auch den Ländern des Grundbuchrechts blieb zum Teilder Hypothekenbrief ganz fremd. So dem Recht von Gr. Hessen (nach G. v.9. Jan. 1859 nur Vermerk der Eintragung auf der Verpfändungsurkunde),von Hamburg (nach G. v. 1868 § 5 u. 28 nur Buchauszüge), von Lübeck (nachGrdb.O. v. 1880 § 18 ebenfalls nur Buchauszüge), von Österreich (Exner § 32).