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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.

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schuld spaltete. Der Hypothek wahrte es den Charakter einesaccessorischen Rechtes mit nur relativer Selbständigkeit 21 , bei derGrundschuld führte es den Gedanken der Selbständigkeit vorbehalt-los durch 22 .

Das B.G.B. ist auf diesem Wege fortgeschritten und unter-scheidet drei Stufen der Selbständigkeit.

1. Die Hypothek ist begrifflich accessorisch, erfreut sichaber einer so gesteigerten tatsächlichen Selbständigkeit, dafs inWahrheit das dingliche Recht als das Hauptrecht und die Forde-rung als das Nebenrecht erscheint. Indem in Ansehung derHypothek alle Publizitätswirkungen des Grundbuchs auf dieForderung erstreckt sind, gewinnt das dingliche Recht eine vompersönlichen Schuldverhältnisse unabhängige Lebenskraft. Auchkann die Hypothek in Gestalt eines Eigentümergrundpfandrechtsnicht mehr blofs trotz Unterganges der Forderung fortbestehen,sondern auch trotz Mangels einer Forderung entstehen. Dazukommt, dafs ein Forderungswechsel möglich ist 23 .

2. Die Siche rungshypothek ist begrifflich und tat-sächlich accessorisch. Sie bleibt ein zur Sicherung einer Forde-rung bestimmtes Nebenrecht, das sich nur nach der Forderung,die von den Publizitätswirkungen des Grundbuchs nicht ergriffenwird, richtet. Doch entbehrt auch sie nicht eines gewissen Mafsesvon Selbständigkeit, da die Vorschriften über die Eigentümer-hypothek und den Forderungswechsel auf sie Anwendung finden.Die Sicherungshypothek ist in manchen Fällen die allein zulässigeForm des Grundpfandrechts, kann aber in jedem Falle anstatt einergewöhnlichen Hypothek bestellt werden 24 .

3. Die Gr und schuld (einschliefslich der Rentenschuld) istbegrifflich und tatsächlich selbständig. Sie entsteht und bestehtohne jeden rechtlichen Zusammenhang mit einer Forderung und

21 Eine Steigerung dieser Selbständigkeit lag in der Erweiterung derEigentümerhypothek und namentlich in der Zulassung ihrer Umschreibung aufden Namen des Eigentümers.

22 Übernommen wurde die Grundschuld neben der Hypothek in dennachgebildeten Ges. f. Oldenburg, Ivoburg-Gotha, Waldeck, Lippe u. Schauni-burg-Lippe.

28 Unten § 160. In der Hypothek des B.G.B. setzt sich die Hypothekdes preufs., aber auch die Hypothek des bayr., sächs., württ. Rechts usw. fort..

24 Unten § 163. Die Sicherungshypothek des B.G.B. entspricht im Grund-gedanken der älteren gemeinrechtlichen und der französischrechtlichen Hypothek^Die neueren deutschen Hypothekengesetze kannten sie meist nur als Maximal-hypothek.