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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
IV. Selbständigkeit. Das Prinzip der Selbständigkeitdes Grundpfandrechts setzte sieb in der neueren Hypotkekengesetz-gebung in sehr verschiedenem Grade durch 16 .
Die meisten Hypothekengesetze hielten grundsätzlich an demaccesso rischen Wesen der Hypothek fest. Allein sie ge-währten der Hypothek gleichwohl eine mehr oder minder weit-gehende tatsächliche Selbständigkeit. Regelmäfsig banden sie zwardie Entstehung der Hypothek an das Dasein einer persönlichenForderung, schrieben aber der einmal entstandenen Hypothek eineselbständige Wirkungskraft zu. Insbesondere wurde in dem Mafse,in dem der öffentliche Glaube des Hypothekenbuchs durchgeführtwurde, die Geltendmachung des dinglichen Rechts von dem Fort-bestände des persönlichen Schuldverhältnisses unabhängig 17 . Über-dies wurde in immer weiterem Umfange die Eigentümerhypothekals Mittel der Erhaltung der Hypothek trotz Unterganges derForderung ausgebildet ls .
Andere Gesetze behandelten die Hypothek grundsätzlich alsein vollkommen selbständiges dingliches Recht, das un-abhängig von dem Dasein oder der Gültigkeit einer Forderungentsteht und von vornherein auch dem Eigentümer selbst zustehenkann. In Hamburg und Lübeck wurde die Selbständigkeit derHypothek in Verbindung mit einer subsidiären persönlichen Haftungdes Eigentümers durchgeführt 19 . In Mecklenburg dagegen wurdenieht nur ausdrücklich die Hypothek für eine „selbständige ding-liche Belastung des Gutes“ erklärt, sondern auch das Prinzip derreinen Sachhaftung anerkannt 20 .
Das preufsische Gesetz von 1872 schlug einen neuen Weg ein,indem es das Grundpfandrecht in Hypothek und Grund-
16 Völlig fremd blieb es dem französ. Reckt.
17 Den Ausdruck hierfür bildete die Beschränkung der Einwendungenaus dem Schuldverhältnis gegenüber dem redlichen Erwerber der Hypothek ;Preufs. A. L.R. I, 20 § 423, Anh. § 53; Bayr. II.G. § 25—26; Roth § 313 IV.
18 Vgl. unten § 166.
19 Hamb. G. v. 4. Dez. 1868 für alle „Hypothekenposten“, die in „Kapital-posten“ und „Renteposten“ zerfallen; vgl. bes. § 11, 28, 31, 33, 34. Lüb. Stadt-buch-O. v. 1818 u. H.O. v. 1820 u. 1880, hinsichtlich der persönlichen HaftungV. v. 25. März 1848.
20 Zuerst in der H.O. für Landgüter v. 18. Okt. 1848 § 16; ebenso revid.Stadtb.-O. v. 21. Dez. 1857 § 19 u. Strelitzer Domänen-H.O. v. 24. Dez. 1872§ 12. Sachlich auch in Schwerin. Domänen-H.O. v. 2. Jann. 1854 u. anderenHyp.O. — Ebenso natürlich in solchen Schweiz. Hypothekenrechten, die andem Gedanken der Gült festhielten.