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2 (1905) Sachenrecht
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§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandreclites.

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rechtes unerläfsliche behördliche Mitwirkung schliefst eine ver-antwortliche amtliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungender Grundstücksbelastung ein. Während aber nach dem älterenSystem die richterliche Prüfung sich auf die Rechtsgültigkeitdes zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes erstreckte (materielleLegalität) n , schränkte die neuere Gesetzgebung die Prüfung mehrund mehr auf die äufsere Gesetzmäfsigkeit der sachenrechtlichenWillenserklärungen ein (formelle Legalität) 12 . Heute liegt beiGrundpfandrechten wie bei anderen Rechten an Grundstücken demGrundbuchamte nur die Prüfung der grundbuchrechtlichen Voraus-setzungen der Eintragung ob; jedes Grundpfandrecht wird also,obschon es der Regel nach nur durch Eintragung in Verbindungmit Einigung zustande kommt oder sich ändert (materiellesKonsensprinzip), auch auf Grund gehöriger einseitiger Erklärungdes leidenden Teils eingetragen oder umgeschrieben (formellesKonsensprinzip) 13 . Frühere Gesetze dehnten die behördlicheUntersuchung auch auf die Zulänglichkeit des Pfandes aus 14 . Auchheute findet in einzelnen Staaten eine amtliche Ermittlung desGrundstückswertes statt, für deren ordnungsmäfsige Vornahme dieSchätzer den Grundpfandgläuhigern verantwortlich sind 15 .

dafs es zugunsten des Eigentümers nachstehenden Gläubigern gegenüber denIlöchstbetrag als Belastungsbetrag behandelt.

11 So nach Preufs. H.O. v. 1783 II § 10 ff., 127 ff.; Sachs. Gh. § 387 u.Grdb.O. § 170; Weimar. Pfandges. v. 1839 § 130131; Altenb. H.O. § 7 u. 145;Reufs ä. L. G. v. 1873 § 36; Reufs j. L. G. v. 1858 § 34; Rudolst. H.O. § 58.Im wesentlichen auch nach Württ. Pf.G. Art. 6 u, 60 u. nach Bayr. H.G. § 96 ff.Vgl. Stobbe-Lehmann § 148 Z. 2; Roth § 305 III 2 u. 3 ; Römer § 38 ff.;Lang § 175 ff.; Regelsberger § 26 II. In den sächsischen Ländernerhielt sich zum Teil die Form der richterlichen Konfirmation; Weimar. Pf.G.§ 253. In Württemberg erging ein obrigkeitliches Erkenntnis über die Zulässig-keit der Unterpfandsbestellung; Pf.G. Art. 47.

12 So nach Meckl. H.O. f. Landgüter § 34, Stadtbuch-O. § 54; vgl.v. Meibom § 17. Ebenso nach den Preufs. G. v. 1872 (Grdb.-O. § 46, jedochnach E.E.G. §. 19 Vorlegung der Schuldurkunde) u. den daraus abgeleitetenGesetzen; Dernburg, II.R. I 118 ff., II 98 ff. Vgl. Stobbe-Lehmann§ 148 Z. 3.

13 Oben § 118 VIII 3 S. 299.

14 Trier. Landr. XIII § 4; Schweiz. Rechte b. v. Wyfs S. 59; Württ.Pf.G. Art. 164 ff, 176 ff, 223 ff.

15 Württ. A.G. Art. 3940, Bad. A.G. z. Grdb.O. § 31 ff., Meining. A.G.z. Fr.G.G. Art. 3840. Erweiterte Haftung auf Grund E.G. Art. 79 nachBayr. A.G. Art. 8788, Hess. Art. 76, Kob.-Goth. Art. 20, Sondersliaus. Orts-schulzen-Ges. v. 29. Juli 1899. Amtliche Schätzung mit kantonaler Haftungwill der Schweiz. Entw. § 834835 (Vorentw. § 830831) bei der Gült einführen.