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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Nichtbestandes eines Grundpfandrechts eine rechtliche Wirkungs-kraft 6 .

II. Spezialität. Das Prinzip der Publizität zieht dasPrinzip der Spezialität nach sich, das sich in zwiefacher Weiseäufsert.

1. Es besagt einmal, dafs das Grundpfandrecht nur alsSpezialpfandrecht an einem einzelnen Grundstücke odergleichgestellten Vermögensgegenstande begründet werden kann,Generalpfandrechte mithin ausgeschlossen sind 7 . Doch werdenGesamtgrundpfandrechte zugelassen, die auf mehreren Grundstückenungeteilt lasten 8 .

2. Es besagt aufserdem, dafs jedes Grundpfandrecht als Be-lastung mit einer Geldleistung von bestimmter Höhe auf-treten und im Grundbuch erscheinen mufs 9 . Die Hypothek kannnur für eine Geldforderung, die regelmäfsige Hypothek nur füreine Forderung auf eine feste Geldsumme bestellt werden; dieGrundschuld lautet notwendig auf eine feste Geldsumme, dieRentenschuld auf eine feste Geldrente. Doch können Hypothekund Grundschuld zugleich auf Zinsen gehen, deren Betrag imGrundbuche nur durch Angabe des Zinssatzes ausgedrückt wird.Bei jedem Grundpfandrechte haftet ferner das Grundstück fürgewisse in ihrer Höhe aus dem Grundbuch uicht ersichtlicheNebenleistungen. Endlich kann für eine Forderung von un-bestimmter Höhe eine besondere Art von Hypothek (Kautions-,Maximal- oder Ultimatkypotkek) in der Weise bestellt werden, dafsein Höchstbetrag in Geld als Haftungssumme eingetragen undso nur der Grenzwert der Belastung bestimmt wird 10 .

III. Legalität. Die zur Entstehung eines Grundpfand-

8 Soweit das dingliche Recht als solches in Frage steht, gilt dies fürjedes (auch das rein akzessorische) Grundpfandrecht. Ebenso nach bisherigemRecht, aber in sehr verschiedenen Umfange. In Preußen wurde auch hiernur der entgeltliche Erwerb geschützt.

7 So auch nach bisherigem deutschem Recht, während im französ. R.das Prinzip nur insoweit gilt, als das Publizitätsprinzip durchgeführt ist, imübrigen Generalhypotheken anerkannt sind; Roth III § 297; Zachariae-Crome § 243.

8 Unten § 167.

9 So auch nach bisherigem deut. R., während im französ. R. das Prinzipnur insoweit gilt, als das Publizitätsprinzip durchgeführt ist; Stobbe-Lehmann § 148 Z. 9, Roth § 297, Zachariae-Crome § 244.

10 Näheres unten § 159 II u. § 163 III. Das B.G.B. hat übrigens bei derMaximalhypothek das Prinzip der festen Belastungshöhe dadurch gewahrt,