§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandreclites.
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sie nicht mit ihrem bisherigen Inhalt fort, sondern sind nachreichs- lind landesgesetzlichen Vorschriften in die ihnen ähnlichstenFormen des neuen Grundpfandrechtes übergegangen sl .
§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
I. Publizität. Das Prinzip der Publizität, das beim Grund-pfandrecht zuerst wieder durchgedrungen ist, beherrscht heute dasgesamte Liegenschaftsrecht, hat aber für das Grundpfandrecht einebesondere Bedeutung. Da ihm zufolge ein Grundpfandrecht nurdurch Bucheintrag entsteht * 1 , gibt es keine gesetzlichen oder still-schweigenden Grundpfandrechte 2 3 . Da ferner die Eintragung denBang der Grundpfandrechte wie aller begrenzten dinglichen Rechtean Grundstücken bestimmt 8 , sind Pfandprivilegien ausgeschlossen 4 .Da endlich die Vermutung aus dem Bucheintrage und der öffent-liche Glaube des Buches sich auf die Grundpfandrechte erstrecken 5 * * ,entfaltet auch der blofse buchmäfsige Schein des Bestandes oder
61 E.G. Art. 192—195. Habicht S. 468 ff. Hie einer, Komm, zum A.G.,2. Aui'l. S. 402 ff.
1 Oben § 119 III S. 311 ff. Über eine Ausnahme unten § 163 I 2. Landes-rechtliche Ausnahmen sind an sich auf einem vorbehalteneu Gebiete möglich,kommen aber kaum vor. Bis zur Anlegung des Grundbuches bleibt die Ent-stehung ohne Eintragung auf Grund des bisherigen Rechts möglich. Dochhat dies fast nur für einzelne Teile des rheinischen Rechtsgebiets Bedeutuugund ist in Elsafs-Lothringen durch A.G. § 87 ausgeschlossen. Vgl. HabichtS. 438 ff.
2 Gesetzliche Hypotheken älterer Herkunft, die indes fast nur noch aufGrund des rheinischen Rechts Vorkommen, sind an sich in Kraft geblieben,bedürfen aber zur Wirksamkeit gegen redliche Dritte der Eintragung in dasGrundbuch. (Von der Ermächtigung des E.G. Art. 188 Abs. 2 ist nirgendsGebrauch gemacht.) Doch hat das Landesrecht vielfach sie in blofse Pfand-titel verwandelt (z. B. Preufs. A.G. Art. 33 § 4, Bayr. Liegenschaftsges. f. d.Pfalz Art. 1—5, Elsafs-Lothr. A.G. § 149, 47 Abs. 2), zum Teil sogar ihrenFortbestand an Eintragung geknüpft (Bad. A.G. Art. 40 Abs. 3, Hess. Art. 214,238 Abs. 2). Vgl. Niedner S. 406 ff., Habicht S. 448 ff., 493 ff, 564 ff,592 ff, 642 ff.
3 Vgl. oben § 119 VI S. 321 ff.
4 Eine Ausnahme gilt nur, soweit gemäfs E.G. Art. 118 das Landesrecht
einem Grundpfandrecht (oder Rentenrecht), das dem Staat oder einer öffent-
lichen Anstalt wegen eines Melioriationsdarlehns zusteht, einen Vorrang ein-räumt. Der Vorrang bedarf aber zur Wirksamkeit gegen redliche Dritte (inPreufsen überhaupt zur Entstehung) der Eintragung. Vgl. Preufs. A.G. Art. 21,
Bayr. Art. 170, Sächs. § 30, Kob.-Goth. Art. 38, Rudolst. Art. 122; oben § 151
Anm. 66; Niedner S. 232 ff.