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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.
Recht geschaffen 67 . Es schöpfte überwiegend aus dem bisherigenpreufsischen Recht, zum Teil aber auch aus anderen Quellen. Indem Bestreben, den auseinandergehenden Anschauungen und Be-dürfnissen möglichst gerecht zu werden, verzichtete es auf Einfach-heit und schuf eine Fülle verschiedener Arten und Unterartendes Grundpfandrechts, zwischen denen es den Beteiligten dieWahl läfst. Dabei bedient es sich nicht einmal eines gemein-schaftlichen Gattungsnamens, sondern scheidet von vornherein„Hypothek“, „Grundschuld“ und „Rentenschuld“ und spaltet über-dies von der gewöhnlichen Hypothek die „Sicherungshypothek“ ab.Gleichwohl bleiben diese verschiedenen Rechte au Grundstückennahe verwandte dingliche Rechte gleicher Gattung, -wie dies schondarin zutage tritt, dafs jedes von ihnen in jedes von ihnen um-gewandelt werden kann 58 . Als passendster Gattungsname bietetsich, obsclion das B.G.B. den Ausdruck „Pfandrecht“ überhauptaus dem Liegenschaftsrecht verbannt, nach wie vor der Name„Grundpfandrecht“ dar 69 . Nur hat dieses Grundpfandrecht wenigmehr mit dem römischen Pfandrecht und noch weniger mit demnur an beweglichen Sachen und Rechten möglichen „Pfandrecht“des geltenden Rechts gemein.
Das neue Recht ist von der Anlegung des Grundbuches anauch für früher entstandene Grundpfandrechte mafsgebend 60 . Ab-weichend von den sonstigen begrenzten dinglichen Rechten bestehen
57 B G.B. Buch III Abschn. 8. Vgl. M. Hachenburg, Beiträge zumHypotheken- u. Grundschuldrecht des Entwurfs, 1895; B.G.B., Vorträge, 2. Aufl.,.Mannheim 1900, S. 501 ff. H. 0. Lehmann h. Stobbe § 155 ff.; b. Enneccernsund Lehmann, 2. Aufl., II 251 ff. H. Oberneck, Das Hypothekenrecht desB.G.B., 1897. M. Mittelstein, Das Hypothekenrecht des B.G.B., 1898.Strohal, Jahrb. f. D. XXXI 280 ff. v. Schwind a. a. O. S. 102 ff. Ende-mann, Lehrbuch II § 114 ff. Cosack, Lehrb. § 221 ff. Dernburg, B.R.III § 206 ff. Landsb erg, B.R. S. 785 ff. Buchka (2. Aufl.) S. 231 ff.Förtsch S. 314 ff. Leske S. 493 ff. Kommentare von Biermann, Kober,Planck, E. Fuchs, Meisner u. A. zu B.G.B. III Abschn. 8.
58 B.G.B. § 1186, 1198, 1203. Dabei bedarf es keiner Zustimmung derim Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten.
69 Dieser Name (oder der umständlichere „Grundstückspfandrecht“) hatsich in der Literatur schon ziemlich eingebürgert. Der Schweiz. Entw. Tit. 22hat den allgemeinen Begriff „Grundpfand“ mit den Hauptarten „Grundpfand-verschreibung“, „Schuldbrief“ und „Gült“.
60 Bis dahin gilt das bisherige Recht, soweit nicht das Landesgesetz fürdie Zwischenzeit Abweichendes bestimmt; E.G. Art. 189. Eine allgemeineRegelung für die Zwischenzeit findet sich im Elsafs-Lothring. A.G. z. B.G.B.§ 87 ff.; hier gelten auch die inzwischen begründeten Hypotheken als Sicherungs-hypotheken des neuen Rechts (§ 100).