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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

Recht geschaffen 67 . Es schöpfte überwiegend aus dem bisherigenpreufsischen Recht, zum Teil aber auch aus anderen Quellen. Indem Bestreben, den auseinandergehenden Anschauungen und Be-dürfnissen möglichst gerecht zu werden, verzichtete es auf Einfach-heit und schuf eine Fülle verschiedener Arten und Unterartendes Grundpfandrechts, zwischen denen es den Beteiligten dieWahl läfst. Dabei bedient es sich nicht einmal eines gemein-schaftlichen Gattungsnamens, sondern scheidet von vornhereinHypothek,Grundschuld undRentenschuld und spaltet über-dies von der gewöhnlichen Hypothek dieSicherungshypothek ab.Gleichwohl bleiben diese verschiedenen Rechte au Grundstückennahe verwandte dingliche Rechte gleicher Gattung, -wie dies schondarin zutage tritt, dafs jedes von ihnen in jedes von ihnen um-gewandelt werden kann 58 . Als passendster Gattungsname bietetsich, obsclion das B.G.B. den AusdruckPfandrecht überhauptaus dem Liegenschaftsrecht verbannt, nach wie vor der NameGrundpfandrecht dar 69 . Nur hat dieses Grundpfandrecht wenigmehr mit dem römischen Pfandrecht und noch weniger mit demnur an beweglichen Sachen und Rechten möglichenPfandrechtdes geltenden Rechts gemein.

Das neue Recht ist von der Anlegung des Grundbuches anauch für früher entstandene Grundpfandrechte mafsgebend 60 . Ab-weichend von den sonstigen begrenzten dinglichen Rechten bestehen

57 B G.B. Buch III Abschn. 8. Vgl. M. Hachenburg, Beiträge zumHypotheken- u. Grundschuldrecht des Entwurfs, 1895; B.G.B., Vorträge, 2. Aufl.,.Mannheim 1900, S. 501 ff. H. 0. Lehmann h. Stobbe § 155 ff.; b. Enneccernsund Lehmann, 2. Aufl., II 251 ff. H. Oberneck, Das Hypothekenrecht desB.G.B., 1897. M. Mittelstein, Das Hypothekenrecht des B.G.B., 1898.Strohal, Jahrb. f. D. XXXI 280 ff. v. Schwind a. a. O. S. 102 ff. Ende-mann, Lehrbuch II § 114 ff. Cosack, Lehrb. § 221 ff. Dernburg, B.R.III § 206 ff. Landsb erg, B.R. S. 785 ff. Buchka (2. Aufl.) S. 231 ff.Förtsch S. 314 ff. Leske S. 493 ff. Kommentare von Biermann, Kober,Planck, E. Fuchs, Meisner u. A. zu B.G.B. III Abschn. 8.

58 B.G.B. § 1186, 1198, 1203. Dabei bedarf es keiner Zustimmung derim Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten.

69 Dieser Name (oder der umständlichereGrundstückspfandrecht) hatsich in der Literatur schon ziemlich eingebürgert. Der Schweiz. Entw. Tit. 22hat den allgemeinen BegriffGrundpfand mit den HauptartenGrundpfand-verschreibung,Schuldbrief undGült.

60 Bis dahin gilt das bisherige Recht, soweit nicht das Landesgesetz fürdie Zwischenzeit Abweichendes bestimmt; E.G. Art. 189. Eine allgemeineRegelung für die Zwischenzeit findet sich im Elsafs-Lothring. A.G. z. B.G.B.§ 87 ff.; hier gelten auch die inzwischen begründeten Hypotheken als Sicherungs-hypotheken des neuen Rechts (§ 100).