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2 (1905) Sachenrecht
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§ 156. Das Grundpfandrecht seit der Rezeption.

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in anderen Staaten nachgebildet wurde 62 . Auch das Hypotheken-recht der französischen Kodifikation, das sich am sprödesten gegendie neuen Gedanken verhielt 53 , wurde auf deutschem Bodenschliefslich im Sinne des modernen Systems umgestaltet 54 . Aufser-halb des deutschen Reichs vollzog sich auf deutschrechtlicherGrundlage eine Weiterbildung des Hypothekenrechts in Österreich 55und eine sehr mannigfache Entwicklung des Grundpfandrechtes inder Schweiz 56 .

Diese umfassende Gesetzgebung ging nicht nur in Einzelfragen,sondern auch in Grundfragen vielfach weit auseinander. Überein-stimmend zwai 1 zielten alle Reformen auf möglichst folgerichtigeDurchführung der Grundsätze der Publizität und der Spezialitätab. Allein im übrigen wurden nicht nur durch den ungleichenBau des Liegenschaftsrechtes überhaupt, wie namentlich durch denGegensatz zwischen Grundbuchsystem und blofsem Hypotheken-buchsystem, das verschiedene Mafs der richterlichen Prüfung unddie ungleiche Ausbildung des dinglichen Rechtsgeschäfts tief-greifende Unterschiede begründet, sondern auch die rein hypotheken-rechtlichen Fragen der gröfseren oder geringeren Selbständigkeitdes dinglichen Rechts, des Grades seiner Beweglichkeit und desVerhältnisses zwischen Kapital- und Rentenschuld in sehr un-gleicher Weise gelöst.

Das bürgerliche Gesetzbuch hat einheitliches deutsches

62 Oben § 117 S.289Anm.9799. D ernburg u. Hinrichs, Das Preufs.Hypothekenrecht (v. Meibom VIII), 1877 u. 91, Dernburg, Preufs. P.R. I§ 313 ff., Förster-Eccius III § 190 ff., sowie die oben § 117 Anm. 97 angef.Literatur.

63 Darstellung bei Puchelt, Das französ. Privilegien* u. Hypothekenrecht(v. Meibom VII 1), 1876; Zachariae-Crome II § 226 ff. Zur Geschichte derKodifikation Egger S. 376 ff.

54 Das rheinische Hypothekenrecht in seinen Abweichungen vom französ. R.(v. Meibom VII 2), 1876: Dreyer Elsafs-Lothringen; Gorius Preufs. Rhein-provinz; Ileinsheimer Baden; Thoma Rheinbayern; Lippold Rhein-hessen. Spätere Veränderungen in Baden durch Ges. über die Unterpfand-rechte v. 29. März 1890; in Rheinpreufsen durch G. v. 25. März 1885; inRheinbayern durch G- v. 26. Apr. 1888; in Rheinhessen durch G. v. 10. Mai1893; in Birkenfeld durch G. v. 23. März 1891; in Elsafs-Lothringen durch G.v. 24. Juli 1889. Vgl. oben § 117 S. 287 Anm. 8687.

65 Durch das Grundbuchges. v. 25. Juli 1861. Exner, Das ÖsterreichischeHypothekenrecht (v. Meibom V), 1876 u. 81.

56 v. Wyfs, Z. f. Schweiz. R. XVII 91 ff., XIX 3 ff; Huber III 435 ff.;oben § 151 S. 763 Anm. 59. Hervorzuheben: Ziirch. Gb. § 325 ff. (776 ff); BündnerGb. § 286 ff; S. Galler Ilyp.Ges. v. 26. Jann. 1832.