§ 156. Das Grundpfandrecht seit der Rezeption.
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als Vollstreckungspfand von der jüngeren Satzung übernommen.Die Partikularrechte nahmen das Verbot der Verfallklausel unddie allgemeine Zulassung des Pfandverkaufes aus dem römischenRechte auf 39 , hielten aber regelmäfsig daran fest, dafs das Verkaufs-recht des Gläubigers nur unter gerichtlicher Mitwirkung ausgeübtwerden dürfe 40 . Die späteren Gesetze schlossen bei der Hypothekgrundsätzlich jedes aufsergerichtliche Verkaufsrecht aus und er-öffneten dem Gläubiger zur Erlangung der Befriedigung aus demGrundstück aussckliefslicli den Weg der gerichtlichen Zwangs-vollstreckung. Zugleich bildeten sie das besondere Vollstreckungs-verfahren in Liegenschaften immer sorgfältiger aus und führtenneben dem Zwangsverkaufe als minder einschneidende Mafsregelzur Befriedigung der Gläubiger die Zwangsverwaltung ein 41 .
Aus dem römischen Recht stammt die kapitalistischePrägung der modernen Hypothek, während ihre Abwandlungen imSinne der Grundrente an den deutschen Rentenkauf anknüpfen 42 .Andererseits lieferte das deutsche Recht die Mittel, um die Hypothekverkehrsfähig zu machen und so den Grund und Boden inForm negoziabler Wertanteile zu mobilisieren 43 .
IV. Die neuere Gesetzgebung. Im neunzehnten Jahr-hundert baute die Gesetzgebung der deutschen Einzelstaaten immerallgemeiner das Grundpfandrecht im Sinne der modernen Hypothekaus 44 , bis schliefslich das gemeiue römische Recht sich nur noch
89 Vgl. z. B. Worms. Ref. V 3 t. 9 s. 5; Freib. Stadtr. II 8, 13; Jülich-Berg. Landr. 104 § 6; Hadeler Landr. II 10; Hamb. Stadtr. II 4, 10; Kurköln.Ref. fol. 67; Preufs. L.R. v. 1620 IV 5 Art. 4 § 6; Bayr. L.R. II 6 § 18. Dochblieb oft die Vereinbarung des Anfalls zum Schätzungswert zulässig.
40 Worms. Ref. V 3 t. 9 s. 9, t. 11 s. 4; Freib. Stat. II 8 § 3; Nürnb.Ref. v. 1522 XXIII § 10, 1567 XI § 5 ff.; Preufs. L.R. v. 1620 IV 5 Art. 9 § 1,vgl. I 51; Bayr. R. b. v. Schwind S. 75 ff., 78 ff.
41 Vgl. v. Schwind S. 30, 34 ff, 38 ff, 46 ff, 50, 66ff, 78 ff. — Über diebesondere Entwicklung in Österreich, wo statt des in Deutschland fast überalldurchgedrungenen Feilbietungsverfahrens das Überantwortungsverfahren dieGrundlage blieb, vgl. B. Pick, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XXIII 229 ff.v. Schwind S. 90 ff.
42 Vgl. oben § 151 X S. 762 ff.
43 Diese Mittel — Behandlung als Wertrecht und Verkörperung in Wert-papieren— waren schon bei dem Rentenkauf ausgebildet; oben § 151 VI S. 757.
44 Über diese Gesetzgebung vgl. Mäscher, Das deutsche Grundbucli-und Hypothekenwesen, Berlin 1869; Beseler §103; Roth, D.P.R. III § 292 ff.;Gerbe r-C osack §152 ff.; Stobbe-Lehmann § 147 ff. Ferner die einzelnenBände des seit 1871 erschienenen Sammelwerks: Deutsches Hypothekenrecht,nach den Landesgesetzen der größeren deutschen Staaten systematisch dar-
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